Einleitung
Heute morgen um 9:00 Uhr wird Max Merten, der deutsche „Henker von Thessaloniki“, in den Saal des Ersten Dreirichter-Strafsenats Athen begleitet, wo das Sondermilitärgericht für Kriegsverbrecher den Prozess gegen ihn eröffnen wird. Der ehemalige Hauptmann der Hitlerschen Wehrmacht, der allmächtige „König von Thessaloniki“ und spätere leitende Angestellte des westdeutschen Justizministeriums wird auf der Anklagebank zwischen zwei Beamten der griechischen Militärpolizei ESA Platz nehmen und sich, während der königliche Staatsanwalt die ungeheure Anklageschrift verlesen wird, den Blitzlichtern der Fotoreporter, den Scheinwerfern der Film- und Fernsehkameras sowie den Blicken vieler seiner überlebenden Opfer aussetzen müssen. […] Neben einer Vielzahl von Korrespondenten der Auslandspresse und entsandten Journalisten der großen internationalen Nachrichtenagenturen werden auch Vertreter von israelitischen Organisationen aus dem Ausland, wahrscheinlich aber auch ein Sondergesandter der israelischen Regierung, sowie diplomatische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten den Prozess vor Ort verfolgen. Noch bis gestern Nachmittag trafen nach und nach auch die Mitglieder der Israelitischen Gemeinde Thessaloniki in Athen ein. Unter ihnen befinden sich die wichtigsten Augenzeugen der Anklage, die vor Gericht aussagen werden. […] Obwohl für den Prozess der größte Gerichtssaal Athens zur Verfügung gestellt wurde, wird seine Kapazität nicht ausreichen, um allen Interessierten die Möglichkeit einzuräumen, die Verhandlung zu verfolgen, denn schon die Zahl der unmittelbar betroffenen Angehörigen von Mertens Opfer sowie der Pressevertreter ist überwältigend groß. Gleichwohl wird auf dem Gerichtsgelände mit einem großen Menschenauflauf gerechnet, besonders wenn Merten, von einem Großaufgebot an Sicherheitskräften eskortiert, zum Gericht gebracht wird. Um möglichen Tumulten und Übergriffen aus der Menge gegen den deutschen Kriegsverbrecher zu begegnen, wird die Polizei außerordentliche Sicherheitsvorkehrungen treffen. Einlass in den Verhandlungssaal wird nur denen gewährt, die eine schriftliche Genehmigung des Präsidenten des Sondermilitärgerichts vorweisen können […]. (Avji, 11.02.1959, 1)
Mit Presseartikeln wie dem oben zitierten wurde das griechische Lesepublikum am 11. Februar 1959 über den Beginn eines der meistdiskutierten Gerichtsverfahren im Griechenland der Nachkriegszeit, des Prozesses gegen Max Merten informiert, der in einem stark aufgeladenen Klima stattfand und der über seine rein juristische Dimension hinaus auch eine enorme politische Bedeutung für die diplomatischen Nachkriegsbeziehungen zwischen Griechenland und Deutschland erlangen sollte. Ziel des vorliegenden Aufsatzes ist es, auf die Entlastungszeugen von Merten zu fokussieren, um auf der Grundlage ihres persönlichen Profils und individuellen Lebensweges die wahren Gründe und Motive aufzuzeigen, die diese Menschen dazu bewogen haben, vor Gericht zu erscheinen und zugunsten des Angeklagten auszusagen. Die Untersuchung stützt sich auf Archivmaterial, auf Pressebeiträge der damaligen Zeit sowie auf sekundärliterarische Quellen.
Historischer Kontext
Im Frühjahr 1957 reiste der Rechtsanwalt Maximilian (Max) Merten nach Griechenland. Grund der Reise waren geschäftliche Angelegenheiten; zudem wollte er sich in einem zivilrechtlichen Verfahren gegen seinen alten Freund und Mitarbeiter Arthur Meissner als Zeuge der Verteidigung zur Verfügung stellen. Merten reiste nicht zum ersten Mal nach Griechenland, wo sein Name, wie sich herausstellen sollte, nicht ganz unbekannt war. Besonders groß war sein Bekanntheitsgrad in Thessaloniki. Er selbst kannte die Stadt und ihr Umland recht gut, denn er hatte während der Besatzungszeit als Nazifunktionär und Leiter der deutschen Militärverwaltung Saloniki-Ägäis gedient. Er war für die Konfiszierung des Eigentums und die Ghettoisierung der jüdischen Bevölkerung von Thessaloniki zuständig. In Zusammenarbeit mit den Abgesandten von Adolf Eichmann und SS-Offizieren Alois Brunner und Dieter Wisliceny hatte er darüber hinaus die Deportation der griechischen Juden in die deutschen Vernichtungslager im Rahmen der „Endlösung“ der jüdischen Frage vorbereitet (Spilioti 2003, 319; Wisliceny, 1947, 2; Larsen, 1960, 4). Zum Kriegsende befand sich Merten in Deutschland, wo er von den Amerikanern festgenommen wurde, die sich daraufhin für seine Überstellung an die griechischen Behörden einsetzten, damit ihm wegen Kriegsverbrechen der Prozess gemacht werde. Der griechische Militärattaché in Berlin Andreas Ypsilantis, der in der Folge zum Botschafter Griechenlands in Bonn ernannt werden sollte, schlug der amerikanischen Militärverwaltung allerdings die Freilassung Mertens vor, wobei er das „untadelige Verhalten“ des Inhaftierten während der deutschen Besatzung ebenso betonte wie die „unschätzbaren Dienste“, die er Griechenland während dieser Zeit erwiesen hatte (Spilioti, 2003, 320).
Mit einem sauberen Vorstrafenregister und ohne je gerichtlich belangt worden zu sein – und dies ungeachtet der Tatsache, dass sein Name auf der Liste der Gesuchten des UN-Ausschusses für Kriegsverbrechen (United Nations War Crimes Commission, UNWCC) stand –, führte das ehemalige NSDAP-Mitglied also weiterhin ein normales Leben, arbeitete als Jurist, nahm als Mitbegründer der Gesamtdeutschen Volkspartei (GVP) sogar am politischen Leben teil und übernahm wichtige Ämter in der Verwaltung des bundesdeutschen Staatsapparates, etwa den Posten des Generalsekretärs im Bundesjustizministerium. Merten stellte bei weitem nicht den einzigen Fall eines ehemaligen nationalsozialistischen Verbrechers dar, der nach dem Krieg vom Gefängnis verschont geblieben war und eine steile Karriere bis in die obersten Etagen der westdeutschen Staatsverwaltung hinlegen konnte. Dabei war die Besetzung von Schlüsselpositionen im „neugegründeten“ Staat mit ehemaligen Nazis keineswegs eine Notlösung, sondern vielmehr eine bewusste politische Entscheidung der ersten Nachkriegsregierungen unter Konrad Adenauer, die es im Sinne der staatlichen Kontinuität und des Wiederaufbaus des Landes für notwendig erachteten, den Mantel des Vergessens über die Straftaten dieser Personen auszubreiten und sie zu amnestieren, um ja nicht das Wirtschaftswachstum zu gefährden und um die Funktionstüchtigkeit der Bundesrepublik Deutschland in der Welt des Kalten Krieges als Bollwerk gegen die Deutsche Demokratische Republik und im weiteren Sinne gegen die Sowjetunion zu gewährleisten (Chatziiosif, 2017, 20-21). Aus den eben dargestellten Gründen machte es sich die politische Führung der Bundesrepublik zur Aufgabe, die dunkle Vergangenheit zu „begraben“ und den Strafverfolgungen gegen die Verantwortlichen für Kriegsverbrechen enge Grenzen zu setzen, selbst dann, wenn sie von der Justiz anderer Länder angeklagt worden waren (Králová, 2013). Durch Interventionen bei den griechischen Regierungen der 1950er Jahre wollte die bundesdeutsche Diplomatie erreichen, dass die Fälle von Deutschen, denen in Griechenland Kriegsverbrechen zur Last gelegt wurden, im Namen der Wiederbelebung der alten griechisch-deutschen Freundschaft rasch erledigt und sämtliche Strafverfolgungen eingestellt wurden, ein Anliegen, welches die griechischen Politiker in der Hoffnung auf mögliche ökonomische Vorteile offenbar allzu gerne zu akzeptieren bereit waren. Im Prinzip strebte Bonn eine politische Lösung der Frage und die geräuschlose Einstellung aller anhängigen Fälle an (Spilioti, 2003, 320-323).
Folge dieser politischen Präferenzen war unter anderem die 1952 erfolgte Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes in Griechenland, in welchem eine besondere Klausel in Fällen, die eine Beeinträchtigung der internationalen Beziehungen des Landes hervorrufen könnten, den Außen- und Justizministern unter der Voraussetzung der Zustimmung durch das Regierungskabinett das Recht einräumte, die Verhandlung von Kriegsverbrechen an die Gerichte des Landes zu delegieren, dessen Staatsbürger der Angeklagte war (Chekimoglou, 2011, 390). Auf diese Weise kam es dazu, dass die deutsche Justiz bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der griechischen die Zügel schleifen ließ und die an sie übertragenen Fälle unter Verschluss hielt, während in Griechenland die Verfolgung von Kriegsverbrechern spürbar nachließ (Konstantinakou, 2015). Diese Situation hatte Bestand, bis Merten im Frühjahr 1957 in Griechenland eintraf, der Leiter des Griechischen Büros für Kriegsverbrechen, Generalstaatsanwalt Andreas Toussis, seine Festnahme anordnete und der im In- wie im Ausland großes Interesse erregende Prozess gegen ihn eröffnet wurde. Seine Rückkehr nach Griechenland im Mai 1957 sollte sich für Merten als ziemlich unangenehm erweisen; er selbst schien von seiner Verhaftung wegen des Vorwurfs, Kriegsverbrechen begangen zu haben, überrascht gewesen zu sein (Mazower, 2000, 221). Schließlich hatte er unmittelbar nach seiner Ankunft in Athen die Rechtsabteilung der westdeutschen Botschaft aufgesucht, wo man ihm versicherte, dass sein Aufenthalt im Lande keine negativen Konsequenzen für ihn hätte. Nachdem er dort die Garantie erhalten hatte, dass er nichts zu befürchten hätte, trat er, sich in Sicherheit wähnend, vor Gericht auf, um als Entlastungszeuge im Prozess gegen seinen ehemaligen Dolmetscher und Freund Arthur Meissner auszusagen (Spilioti, 2003, 323).1Arthur Meissner lebte bereits vor dem Ausbruch des Krieges in Athen und war während der Besatzung ein enger Mitarbeiter von Merten. Nach der Niederlage Deutschlands verließ er Griechenland, sein Vermögen wurde beschlagnahmt. Sein Name stand ebenfalls auf den Listen der gesuchten Kriegsverbrecher. Dessen ungeachtet reiste er 1955 unbehelligt nach Griechenland und wandte sich an die Justiz, um die Rückgabe seines Vermögens zu erreichen. Das entsprechende Gerichtsverfahren wurde für den April 1957 anberaumt und Merten stand auf der Zeugenliste (Králová, 2013, 220). Nachdem er seine Aussage gemacht hatte, wurde Merten auf Anordnung des Generalstaatsanwalts Andreas Toussis festgenommen und kam im Averoff-Gefängnis in Untersuchungshaft (Eleftheria, 19.05.1957, 7), wo er bis zum Beginn seines Prozesses vor dem Sondermilitärgericht für Kriegsverbrecher am 11. Februar 1959 bleiben sollte (Makedonia, 11. Februar 1959, 1).
Zum Vorsitzenden des Gerichts wurde der Generalleutnant der Militärjustiz Ioannis Kokoretsas ernannt, der von Anfang darauf aus war, zivile Nebenkläger vom Prozess auszuschließen, um eine weitere Politisierung des Falles zu vermeiden.2Die übrigen Mitglieder des Militärgerichts waren die Berufungsrichter Laskaris Stivaros und Aristidis Protonotarios sowie die Stabsoffiziere im Dienstgrad des Oberst Jeorjios Koumanakos und Christos Papailiou. Mit der Rolle des königlichen Staatsanwalts wurde Oberst Ioannis Vassilakis, mit derjenigen des Protokollanten Major Jerassimos Koutavas betraut (Avgi, 10. Februar 1959, 1).
Der Prozess fand öffentlich im Saal des Ersten Dreirichter-Strafsenats Athen auf Grundlage der Notverordnungen 79/45, 998/45 και 105/46 statt.3Historisches Archiv des Jüdischen Museums Thessaloniki (HAJMT), Archiv des Militärgerichts Athen, Protokoll des Merten-Prozesses, 1. Diese Gesetzgebung stützte sich auf internationale Abkommen, die von Griechenland 1945 ratifiziert wurden und die Einsetzung von Sondermilitärgerichten vorsahen, die Kriegsverbrechen auf der Basis des militärischen Strafgesetzbuches verhandeln sollten (Chekimoglou, 2011, 382). Merten wurden folgende Straftaten zur Last gelegt:
1. Ermordung von 680 griechischen Bürgern, 2. Freiheitsberaubung von Bürgern, ohne dass der triftige Grund der Gefahr für die militärische Sicherheit vorgelegen hätte, und deren Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, 3. Beschlagnahme und Entzug von Vermögen und finanziellen Ressourcen mit arglistigen Mitteln und unter Anwendung von Zwang, 4. Ermordung von Juden, 5. Plünderung von Geschäften jüdischer Händler, 6. Plünderung des Hauses von General Arjyropoulos, 7. Systematische Terrorisierung und Folterung von 9.000 Juden am 11. Juli 1942 auf dem Eleftheria-Platz in Thessaloniki, 8. Verschleppung von Bürgern zur Zwangsarbeit im Zusammenhang mit militärischen Operationen des Feindes, 9. Vorsätzliche Inkaufnahme des Hungertodes von Zivilisten, 10. Arglistige Wegnahme von Vermögen jüdischer Bürger von Thessaloniki, 11. Zerstörung historischer und religiöser Denkmäler (Jüdischer Friedhof Thessaloniki), 12. Systematische Terrorisierung von 5.600 griechischen Juden, 13. Freiheitsberaubung von Bürgern, ohne dass der triftige Grund der Gefahr für die militärische Sicherheit vorgelegen hätte, ihre Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und die arglistige Beschlagnahme des Eigentums der im Lager Baron Hirsch zusammengepferchten Juden, 14. Ermordung von im Lager Baron Hirsch internierten Juden, 15. Deportation von 46.051 Juden in Konzentrationslager in Polen, 16. Ermordung der nach Polen deportierten Juden.4HAJMT, Archiv des Militärgerichts Athen, Protokoll des Merten-Prozesses, 1.
Vom Gericht vorgeladen, die Israelitische Gemeinde Thessaloniki und die Organisation der Fürsorge und Rehabilitation der Juden Griechenlands zu vertreten, waren der Präsident der „Demokratischen Union“ und Rechtsanwalt Ilias Tsirimokos in Zusammenarbeit mit den Anwälten Jerassimos Vassilatos und Ioannis Ladas. Mertens Verteidigung wurde von der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland, die die Rechtsabteilung der Deutschen Botschaft in Athen entsprechend anleitete, und den griechischen Strafverteidigern Ioannis Matsoukas und Ioannis Papakyriakopoulos organisiert. Letztere waren in ständigem Kontakt mit dem deutschen Professor Kurt Walters aus Hamburg, der über eine große Erfahrung in derartigen Fällen verfügte und als Berater der zwei griechischen Anwälte dem Prozess beiwohnte (Avji, 10. Februar 1959, 1,5).
Die griechischen Entlastungszeugen im Prozess gegen Max Merten
Wie weiter oben bereits erwähnt, begann die Gerichtsverhandlung am 11. Februar und endete am 5. März 1959 mit der Verurteilung Mertens zu einer Haftstrafe von 25 Jahren (Avji, 06. März 1959, o.S.). Von den 69 Zeugen, die zunächst vom Gericht angehört wurden, waren 64 griechische Bürger, 19 davon jüdischen und 45 christlichen Glaubens (Chekimoglou, 2011, 395). Auf der Liste der ausländischen Zeugen, die befragt wurden, standen unter anderem der ehemalige Vertreter des Internationalen Roten Kreuzes in Thessaloniki, Rene Burckhardt, der ehemalige italienische Generalkonsul in Thessaloniki, Giuseppe Castruccio, und die ehemaligen Offiziere der deutschen Wehrmacht Theodor Parisius und Gerhard Engel, die allesamt zugunsten Mertens aussagten. Der Saal war während der gesamten Dauer der Gerichtsverhandlung bis auf den letzten Platz mit jüdischen wie christlichen Opfern beziehungsweise deren Angehörigen gefüllt, die unentwegt ihre Antipathie gegenüber dem Angeklagten offen zum Ausdruck brachten (Linardatos, 2009, 129). Die Dutzenden von Zeugenaussagen ließen in ihrer überwiegenden Mehrheit kein gutes Haar an Merten und dessen Rolle während der Besatzungszeit in Thessaloniki. Nichtsdestotrotz traten im Prozess auch Zeugen auf, die herbeigeeilt waren, um dem Angeklagten eine helfende Hand zu reichen. Die meisten von ihnen hatten während der Besatzungszeit verantwortliche Positionen in der griechischen Kollaborationsverwaltung inne oder auf die eine oder andere Weise im Dienste der deutschen Besatzungsbehörden gestanden.
Einer der bezeichnendsten Fälle war der Generalmajor außer Dienst Athanassios Chryssochoou. Chryssochoou stellt einen besonderen Typ von Zeugen dar, denn obwohl er eigentlich als Zeuge der Anklage angekündigt war, entpuppte er sich während der Gerichtsverhandlung letztendlich als Zeuge der Verteidigung, was ihm die Empörung und den Spott der im Gerichtssaal Anwesenden eintrug (Eleftheria, 18. Februar 1959, 3). In seiner Zeugenaussage vom 17. Februar 1957 verwickelte sich Chryssochoou in Widersprüche, während er Meissner als „anständigen Herren“ bezeichnete und Merten als „guten Menschen und Offizier“ präsentierte, „an den sich alle wenden konnten, wenn sie ein Problem hatten“. Als ihn das Gericht nach der Zerstörung des jüdischen Friedhofs befragte, antwortete Chryssochoou zynisch: „Es war ein allgemeines Anliegen der christlichen Bevölkerung von Thessaloniki, dass der Friedhof aus der Innenstadt entfernt wird, Merten hat es dann für uns umgesetzt. Die Zerstörung des Friedhofs wurde als eine große Wohltat gefeiert“. Auf die Frage des Gerichts, ob Merten oder Krensky die jüdischen Geschäfte mit ordentlichen Verträgen übergaben, und ob sie dabei eigenmächtig agierten oder Befehle befolgten, antwortete Chryssochoou mit verschiedenen Ausflüchten, während er auf die hartnäckigen Fragen nach den Exekutionen von Zivilisten entgegnete, dass „niemand in Thessaloniki je die Meinung vertrat, dass Merten Hinrichtungen durchführen ließ, dies war das Werk der deutschen Polizei“ (Avji, 18. Februar 1959, 1,4; Makedonia, 18. Februar 1959, 1). Auf die Frage des Gerichtspräsidenten schließlich, ob „sich Merten korrekt verhielt, wenn griechische Behörden oder Individuen an ihn herantraten“, gab Chryssochoou die entwaffnende Antwort, dass „man vieles hörte, dass viele gerettet wurden und viele ihn loben, weil er ihnen jüdische Ladengeschäfte übergeben hat“.5HAJMT, Archiv des Militärgerichts Athen, Protokoll des Merten-Prozesses, 221.
Chryssochoou hatte während des griechisch-italienischen Krieges als Chef des Generalstabs des III. Armee Westmakedoniens gedient und dabei auch mit Jeorjios Tsolakoglou zusammengearbeitet. Als Letzterer die Kapitulation der griechischen Streitkräfte gegenüber den Deutschen unterzeichnete und im April 1941 die erste Kollaborationsregierung bildete, setzte er Chryssochoou als Generalinspekteur der Präfekturen Makedoniens ein, in der Folge beförderte er ihn gar zum Generalgouverneur Makedoniens. In diesen Positionen arbeitete er mit der deutschen Besatzungsmacht zusammen und kam mit der deutschen Militärführung in Thessaloniki und natürlich auch mit Merten regelmäßig in Kontakt. In seiner Funktion als Generalinspekteur der Präfekturen Makedoniens sandte Chryssochoou Protestnoten an die deutsche Militärverwaltung, in denen er behauptete, dass die Juden, im Gegensatz zum größten Teil der christlichen Bevölkerung, nicht dazu verpflichtet wurden, Sachbeiträge zu leisten und an Zwangsarbeitsprojekten teilzunehmen. Diese Beschwerden hatten zur Folge, dass der Befehlshaber der Militärverwaltung Saloniki-Ägäis die sofortige Durchführung einer amtlichen Erfassung aller arbeitsfähigen männlichen Juden der Stadt im Alter von 18-45 Jahren anordnete (Fleischer, 1995, 303-304). 9.000 jüdische Männer dieser Altersklassen mussten sich am 11. Juli 1942 auf dem Eleftheria-Platz einfinden, wo sie unter unmenschlichen Bedingungen und bei drückender Sommerhitze zur Belustigung der griechischen Kollaborateure und der deutschen Besatzer „Schikanen“, Foltern und anderen Demütigungen unterzogen wurden (Strumsa, 1997, 33-34).
Zum Zeitpunkt der Niederlage Deutschlands und der Befreiung Griechenlands war Chryssochoou Gefangener der Partisanen der Griechischen Volksbefreiungsarmee ELAS, die ihn im Oktober 1944 von Thessaloniki nach Apsalos bei Skydra gebracht hatten. In einer Volksgerichtsverhandlung wurde das Todesurteil gegen ihn ausgesprochen, das aber nach Intervention der Briten niemals vollstreckt wurde. Vielmehr wurde Chryssochoou nach dem Abkommen von Varkiza auf freien Fuß gesetzt. Noch während des Bürgerkriegs, im Jahre 1948, gelang es ihm, per Gerichtsbeschluss vom Vorwurf der Kollaboration freigesprochen zu werden. Überdies sagte er in vielen Gerichtsprozessen gegen Kollaborateure als Zeuge der Verteidigung aus; ferner versäumte er es nicht, sich über den Rundfunk aktiv an der antikommunistischen Propaganda und im Kampf für die Nationalgesinnung zu beteiligen.6Tassos Kostopoulos, „Ein wenig Kollaborateur?“, in: Efimerida ton Syntakton, 18. März 2018. Vgl. auch Zentrum für die Geschichte Thessalonikis (ZGT), „Dienstliche Notiz des angestellten Historikers Theodossis Tsironis mit dem Thema: Ergänzende Angaben zum General Athanassios Chryssochoou“, Thessaloniki, 14. März 2018.
Unmittelbar nach seiner Versetzung in den Ruhestand übernahm er beim Griechischen Roten Kreuz den Posten des Vizepräsidenten und geschäftsführenden Direktors, während er bei den Parlamentswahlen 1958 in Thessaloniki für die Partei „Nationale Radikale Union“ (Ethniki Rizospastiki Enossi, ERE) kandidierte. Zwischen 1949 und 1962 kamen bei der „Gesellschaft für Makedonische Studien“ unter dem Titel Die Besatzung in Griechenland7Vgl. hierzu <i>Die Besatzung in Makedonien</i>: „Das Wirken der KKE (Kommunistische Partei Griechenlands, Anm. d. Ü.)“, Bd. I, „Das Wirken der Bulgarischen Propaganda“, Bd. II, „Das Wirken der Italo-Rumänischen Propaganda“, Bd. III, „Die Bulgaren in Ostmakedonien und Thrakien“, Bd. IV, Heft I (1941-1942) und Heft II (1943-1944), „Die Deutschen in Makedonien“, Bd. V. in fünf Bänden sukzessive die Berichte heraus, die er für die Regierung in Athen und die Exilregierung in Kairo verfasst hatte, und zwar „im Rahmen der Aufklärung des griechischen Volkes über das tatsächliche Wirken des Kommunismus während der Besatzungszeit“, wie Stilpon Kyriakidis8Athanassios Chryssochoou, Die Besatzung in Makedonien: „Das Wirken der KKE (Kommunistische Partei Griechenlands, Anm. d. Ü.)“, Bd. I, Gesellschaft für Makedonische Studien, Thessaloniki 1949, 5. Kyriakidis hatte in seiner Zeugenaussage beim Merten-Prozess ausgeführt, dass ihm „[…] keine einzige schlechte Tat durch den Angeklagten […]“ in Thessaloniki bekannt sei. Ja, er fühlte sich sogar gemüßigt mitzuteilen, dass „[…] meine Eindrücke, die mir aus meinen Begegnungen mit Merten vermittelt wurden, am ehesten als harmlos zu bezeichnen sind […]“ (HAJMT, Archiv des Militärgerichts Athen, Protokoll des Merten-Prozesses, 94)., ein weiterer Entlastungszeuge im Merten-Prozess, seines Zeichens Präsident der „Gesellschaft für Makedonische Studien“, ehemaliger Dekan der Aristoteles Universität Thessaloniki und einstiger Mitarbeiter von Chryssochoou, im Vorwort des ersten Bandes auf bezeichnende Weise ausführte. Allerdings rief der letzte Band mit dem Titel „Die Deutschen in Makedonien 1941-1944“ den Unmut seiner alten Weggefährten hervor, denen schließlich auch dessen „Makulierung“ gelang (Kostopoulos, 2018, o.S.).
Eine mit Chryssochoou vergleichbare Figur gab vor Gericht auch Ioannis Stathakis ab, wandelte er sich doch ebenfalls von einem Zeugen der Anklage zu einem Entlastungszeugen.9ZGT 1959, Archiv Ioannis Stathakis, Ordner 8, Unterordner 6: „Vorladung Maximilian Mertens, an Zeugen Ioannis Stathakis“, Athen, 26. Januar 1959. Der Anwalt und ehemalige Parlamentsabgeordnete aus Thessaloniki war einer derjenigen, die herbeieilten, um für den der Kriegsverbrechen beschuldigten Angeklagten, mit dem er seit der Besatzungszeit bekannt war, auszusagen. Überdies hatte Merten als Gast an der für die damaligen Verhältnisse überaus luxuriösen Hochzeit von Stathakis’ Tochter mit dem Unternehmer und später rechtskräftig verurteilten Kollaborateur Nikolaos Kampanis10ZGT 1945, Archiv Ioannis Stathakis 1945, Ordner 8, Unterordner 4: „Antrag auf Haftentlassung von Nikolaos Kampanis, Untersuchungsgefangener im hiesigen Gefängnis auf dem Gelände der Pavlos-Melas-Kaserne. An den Sonderbeauftragten für Kollaborateure“, Thessaloniki, 5. Juni 1945. teilgenommen. Während seiner Aussage nutzte Stathakis die Gelegenheit, den Charakter von Merten und seine Einstellung gegenüber der alteingesessenen griechisch-orthodoxen Bevölkerung der Stadt zu preisen. So sagte er: „Ich selbst habe in der Stadt in Bezug auf Merten nur Lob und Anerkennung vernommen, keine einzige Klage“. In der Folge versäumte er auch nicht zu betonen, dass es außer Zweifel stehe, dass „sich Merten von den anderen Deutschen unterschied, denn er kümmerte sich sehr um die Bevölkerung und half bereitwillig allen, die um seine Hilfe baten […], stets sorgte er für ein möglichst friedliches und ruhiges Leben der Bevölkerung“. Über die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe sei ihm indes nicht das Mindeste bekannt.11HAJMT, Archiv Militärgericht Athen, Protokoll des Merten-Prozesses, 144.
Stathakis unterschied sich in nichts von den anderen Entlastungszeugen Mertens, denn sein Leben in den Jahren der Besatzung verlief mehr oder weniger in denselben Bahnen. Gleichwohl gelang es dem erfahrenen Anwalt meisterhaft, den Vorwürfen der Kollaboration mit dem Feind12Historisches Archiv Makedoniens (HAM) 1946, Archiv Ioannis Stathakis, „Disziplinarausschuss des Anwaltsvereins Thessaloniki. Vorladung des Anwalts Ioannis Stathakis zur Stellungnahme“, Thessaloniki, 25. Juli 1946.und der illegalen Bereicherung13HAM 1947, Archiv Ioannis Stathakis, „Erwiderung von Ioannis Efst. Stathakis, Anwalt, Bürger Thessalonikis, an den Herrn Untersuchungsrichter der I. Abteilung beim Sondergericht für Kollaborateure“, Thessaloniki, 28. Juni 1947. zu entgehen und in der Nachkriegszeit zum Vorkämpfer der Verteidigung von Kollaborateuren zu avancieren, wobei er in vielen einschlägigen Fällen als Anwalt der Verteidigung auftrat, insbesondere in solchen, in denen es um wirtschaftliche Kollaboration ging (Papadimitriou, 1995, 472, 474). So konnte er auf eine sehr praktische Weise seinen namhaften Klienten beweisen, dass es, wenn man nur geschickt genug agierte und über die nötigen Verbindungen zu Personen aus Justiz und Politik verfügte, durchaus möglich war, die „Sünde“ der Kollaboration mit den Besatzern im Austausch für persönlichen Gewinn und im Namen des Kampfes gegen den Kommunismus, des Patriotismus und der nationalen Gesinnung „verjähren“ zu lassen (Dordanas 2011, 177-180). Dank seiner einflussreichen Beziehungen sowie seiner Wendigkeit und Flexibilität hatte sich Stathakis in der Nachkriegszeit zu einem unverzichtbaren Partner für die Geschäfts- und Unternehmerkreise im nordgriechischen Raum entwickelt. Abgesehen davon, dass er für viele griechische, aber auch ausländische Firmen als juristischer Berater tätig war, entfaltete er in Zusammenarbeit mit dem wegen Kollaboration rechtskräftig verurteilten Anwalt Michail Velos auch eigene geschäftliche Aktivitäten. Schon Anfang der 1950er Jahre hatten sich die beiden Männer im Handel mit deutschen Fahrzeugen, aber auch in der Ausbeutung von Bergwerken engagiert (ebd., 181). Überdies verfügten sie noch über offene Kommunikationskanäle zum deutschen Industrieunternehmen „Friedrich Krupp AG“, nicht zuletzt um ihm Anteile am Aktienkapital ihres eigenen Unternehmens schmackhaft zu machen, das sich mit der Ausbeutung von Bodenschätzen in Nordgriechenland befasste.14ZGT 1952, Archiv Ioannis Stathakis, Ordner 12, Unterordner 3: Friedrich Krupp AG, Hauptverwaltung, Erzbergbau, An Herrn Rechtsanwalt Johann Stathakis, Venizelou Str. 19, Thessaloniki, Essen, 4. Juli 1952.
In ähnlicher Weise wie Stathakis gerierte sich bei der Gerichtsverhandlung auch Ilias Douros, ehemaliger Beamter im Finanzministerium und vormals Direktor der Dienstelle zur Verwaltung jüdischen Vermögens (Ypiressia Diachirissis Israilitikon Perioussion, YDIP), der nach dem Krieg der Kollaboration mit den deutschen Besatzungsbehörden, der Denunziation von Bürgern und der illegalen Bereicherung beschuldigt worden war. Trotz der ihn belastenden Vorwürfe wurde er aber im März 1948 per Gerichtsbeschluss vom Richterrat Thessaloniki freigesprochen, so dass der Fall endgültig ins Archiv wanderte.15Vgl. hierzu URL:http://www.thessaloniki.jewishassets.gr [aufgerufen am 13.07.2022]. Die Übernahme der Leitung der YDIP im Jahre 1943 hatte Douros der Intervention eines weiteren Entlastungszeugens Mertens zu verdanken, namentlich Vassilios Simonidis, des einstigen Generalgouverneurs von Makedonien (Dordanas, 2011, 335).16Simonidis war in der Zeit zwischen den Weltkriegen aktives Mitglied der „Vereinigung Griechischer Faschisten“ (Enossis Ellinon Fassiston, EEF). Die EEF war stark antivenizelistisch geprägt, geführt wurde sie anfänglich vom Stallmeister des griechischen Königshauses Theodoros Ypsilantis und in der Folge vom Journalisten Petros Jannaros. Vgl. Chondromatidis, 2013, 25.
Die beiden Männer waren mit dem Angeklagten recht gut bekannt, hatten sie doch während der Besatzungszeit mit ihm zusammengearbeitet. In seiner Aussage vor Gericht lobte Douros Merten, indem er erklärte:
Merten war ein anständiger Deutscher, der die Bulgaren hasste und von sich selbst behauptete, ein Philhellene zu sein […] Ich persönlich, das möchte ich hier noch einmal unterstreichen, Herr Vorsitzender, halte es für ausgeschlossen, dass Merten ein gewöhnlicher Dieb war, als den ihn so manche hinzustellen versuchen. Dieser Mensch war von edlen Gefühlen beseelt und kümmerte sich um viele Dinge in Thessaloniki […].
Als ihn der Gerichtsvorsitzende mit der Frage nach der Zerstörung des jüdischen Friedhofs konfrontierte, erwiderte Douros, in der Absicht, die besagte Tat zu rechtfertigen, auf provokative Weise, dass „der Friedhof von dort entfernt werden musste, weil er zum Ort erotischer Orgien verkommen war“ (Makedonia, 18. Februar 1959, 5). Bezeichnend war schließlich auch die Aussage des ehemaligen Polizeipräsidenten von Thessaloniki während der Besatzungszeit, Jeorjios Mantouvalos, der über fast alle Merten zur Last gelegten Vergehen seine Unkenntnis erklärte und den Ärger des königlichen Staatsanwalts hervorrief, indem er auf dessen Fragen ständig mit „vielleicht“, „wahrscheinlich“ und „ich weiß nicht“ antwortete. Wie die vorherigen Zeugen trug letzten Endes aber auch er zur Entlastung des Angeklagten bei, dem er bescheinigte, dass „er Verständnis für die Rettung der Todeskandidaten zeigte und auch sonst alles tat, was in seiner Macht stand“ (Koukounas, 2019, 261). Auf der gleichen Wellenlänge wie die Aussagen der weiter oben erwähnten Zeugen bewegten sich die Aussagen sämtlicher Zeugen der Verteidigung, aber auch die ebenfalls in die Prozessakten eingegangenen eidesstaatlichen Erklärungen all derer, die nicht persönlich vor Gericht erschienen waren. Schaut man sich die Akten genauer an, so hatte die überwältigende Mehrheit der christlichen Zeugen entweder erklärt, keinerlei Kenntnis von der Beteiligung Mertens an den ihm zur Last gelegten Verbrechen gehabt zu haben, oder versuchte zumindest ein gutes Wort für ihn einzulegen.
Schlussfolgerungen
Am 5. März 1959 ging der aufsehenerregende Prozess gegen Merten mit dessen Verurteilung zu einer 25-jährigen Gefängnisstrafe zu Ende (Avji, 06. März 1959, o.S.). Wie Susan Spilioti betont, zielte das Urteil darauf ab, die öffentliche Meinung zu beschwichtigen und den Willen der Regierung und des Staates zu demonstrieren, die Kriegsverbrecher hart zu bestrafen. Letzten Endes waren es aber die politischen und wirtschaftlichen Interessen Griechenlands und Deutschlands, die darüber bestimmten, wie der Fall Merten und allgemeiner die Frage der Kriegsverbrechen im Kontext der deutsch-griechischen Nachkriegsbeziehungen behandelt wurden (Spilioti, 2003,325-326). Nach einer kurzen Zeit in griechischen Gefängnissen wurde Merten am 5. November 1959 nach München ausgeflogen. In Deutschland blieb er noch 11 Tage in Haft und wurde dann auf freien Fuß gesetzt. Wieder in Freiheit, ging er seinerseits zum Gegenangriff über und bezichtigte deutsche wie griechische Politiker der Kollaboration mit den Nazis sowie der ungerechtfertigten Bereicherung durch Aneignung jüdischen Vermögens (Králová, 2013, 239-241). Die Entwicklung des Falls Merten muss wohl insbesondere all jene erfreut haben, die während der Gerichtsverhandlung an seiner Seite standen, denn sämtliche seiner Entlastungszeugen sind ihrer Pflicht gegenüber ihrem einstigen Mitstreiter auf die bestmögliche Weise nachgekommen und haben somit unmissverständlich den Beweis erbracht, dass sie, egal wie viele Jahre auch vergangen sein mochten, die Vergangenheit in viel zu guter Erinnerung behalten hatten, um sich gleichgültig oder gar undankbar einem alten Freund und Wohltäter gegenüber zu verhalten. Insofern wäre es überaus interessant, über die bereits angeführten Personen hinaus die persönlichen Lebenswege sämtlicher Zeugen unter die Lupe zu nehmen, um auf diese Weise der verblüffenden Leichtigkeit auf den Grund zu gehen, mit der diese Personen – obwohl sie sehr wohl wussten, wie es um die Sache wirklich stand – eine ausgeprägte Teilnahmslosigkeit gegenüber dem Leid ihrer Mitbürger an den Tag legten, hatten sie doch mit ihren Aussagen das Ziel verfolgt, entweder „Verwirrung zu stiften“ oder durch eine mögliche Freisprechung Mertens auch ihre eigenen dunklen Machenschaften aus der Geschichte zu löschen.