Der deutsche Rechtseinfluss auf das griechische Zivilrecht zur Zeit König Ottos Rezeption und Fortentwicklung

  • Veröffentlicht 04.03.21

Was ist der rechtshistorische Hintergrund des deutschen Einflusses auf das griechische Zivilrecht zur Zeit König Ottos, insbesondere was waren die Quellen des Zivilrechts vor der Griechischen Revolution und wie entwickelte sich das Zivilrecht während der Griechischen Revolution bis zum Beginn der Herrschaft König Ottos? Wie sah die Rolle des deutschen Rechtswissenschaftlers und Mitglieds der Regentschaft Georg Ludwig von Maurer aus hinsichtlich der Entwicklung des griechischen Rechts, insbesondere wie entscheidend war seine Rolle hinsichtlich der Kodifizierung des griechischen Rechts und zur Ausarbeitung eines Zivilge-setzbuches? Was war der Inhalt der königlichen Verordnung vom 15. Februar 1835, wie wurde sie interpretiert und wie prägte diese Interpretation den deutschen Einfluss auf das griechische Zivilrecht bis zur Einführung des Zivilgesetzbuches in 1946? Wie wirkte sich die deutsche Pandektenwissenschaft unter dem Einfluss der Historischen Rechtsschule auf das griechische Zivilrecht des 19. Jahrhunderts aus?

Inhalt

    Prolegomena

    Die drei Jahrzehnte unter der Herrschaft des Königs Otto in Griechenland (1832–1862) zeichnen sich unter anderem durch die ersten starken Spuren des heute fast zwei Jahrhunderte andauernden deutschen Rechtseinflusses auf das griechische Zivilrecht aus.1Ich bedanke mich bei Herrn Professor Dr. iur. utr. Achilles G. Koutsouradis, Aristoteles–Universität Thessaloniki, Griechenland, für die weiterführenden Literaturhinweise und für die kritische Durchsicht des Manuskripts. Dieser Einfluss erfuhr während der Zeit König Ottos verschiedene Aspekte, Phasen und Schwankungen. Bei der Suche nach dem Einfluss muss man sich aber zuerst folgender notwendiger Vorbemerkungen bezüglich des rechtshistorischen Hintergrunds vor dem Beginn der Herrschaft König Ottos bewusst sein:

    Die Quellen des griechischen Zivilrechts vor der Griechischen Revolution

    Die Hauptquellen des griechischen Zivilrechts vor der Griechischen Revolution (1821–1827) waren einerseits das römische Recht, so wie es sich zur Zeit des byzantinischen Reichs bis zur Eroberung Konstantinopels durch die Osmanen (1453) entwickelt hatte, d.h. das römisch-byzantinische Recht, und andererseits das in verschiedenen Regionen des damaligen, im Vergleich zum heutigen Griechenland, größeren griechischen Raums geltende volkstümliche Gewohnheitsrecht, welches von Ort zu Ort ziemlich unterschiedlich war und daher keinen nationalen, sondern einen stark lokalen Charakter aufwies. Bei gewissen Rechtsfragen, z.B. in sachenrechtlichen Angelegenheiten, kam noch das osmanische Recht zur Anwendung. Außerdem hatte sich am Anfang des 19. Jahrhunderts in handelsrechtlichen Angelegenheiten die Anwendung des französischen Handelsgesetzbuches von 1807 (Code de commerce) vor allem auf den damals im Handelsverkehr sehr aktiven griechischen Inseln verbreitet.2Zu den Quellen des griechischen Rechts vor der Griechischen Revolution, siehe Geib, 1835, 3–4, 12–13, 21; ausführlich Πανταζόπουλος, 1986 I, 8–9; Πανταζόπουλος, 1986 II, 145–152; Sontis, 1961, 368–371; Δημακοπούλου, 2008, 1–37; siehe auch Zepos, 1949 II, 52; Zepos, 1961, 286–287; Σταθόπουλος, 1992, 466; Σταθόπουλος, 2016, Rn. 32; Plagianakos, 1963, 3–8, 34. Die wichtigsten Rechtsquellen des römisch-byzantinischen Rechts waren einerseits das Corpus Iuris Civilis, ein auf Veranlassung des oströmischen Kaisers Justinian I. in den Jahren 529 bis 534 n. Chr. zusammengestelltes Gesetzwerk, und andererseits sowohl die Basiliken (Βασιλικά), eine vom oströmischen Kaiser Leo dem Weisen Ende des 9. Jahrhunderts erlassene Rechtssammlung, die im Wesentlichen eine griechische Übersetzung von Texten aus dem Corpus Iuris Civilis darstellte, als auch die späteren Novellen, d.h. Sammlungen von Nachtragsgesetzen der byzantinischen Kaiser.3Zur Entwicklung des römisch-byzantinischen Rechts, siehe Καλλιγάς, 1878, 20–48; Πανταζόπουλος, 1986 I, 7–9; Πανταζόπουλος, 1986 II, 141–152; Sontis, 1961, 362–368; Zepos, 1949 I, 24–36; Troianos, 2017, passim; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 127–137, 155–169; Yiannopoulos, 2008, 5–7; Assimakopoulou, 1985–1986, 327–330. Seit dem 11. Jahrhundert wurde das Corpus Iuris Civilis in der Praxis nach und nach von den Basiliken und den späteren Novellen verdrängt (Maurer, 1835, 103–104).4Siehe auch Sontis, 1961, 367–368; Πανταζόπουλος, 1986 ΙΙ, 156. Die Basiliken und die Novellen ihrerseits wurden allmählich durch – zum praktischen Gebrauch eingerichtete – kurze Handbücher verdrängt (Maurer, 1835, 104). Dieses geschah hauptsächlich durch die Hexabiblos, eine aus sechs Büchern bestehende, summarische und daher allgemein gebräuchliche private Gesetzessammlung des damals geltenden spätmittelalterlichen römisch-byzantinischen Rechts, die Konstantinos Armenopoulos, ein griechischer Richter aus Thessaloniki, im Jahre 1345 in griechischer Sprache ausgearbeitet hatte.5Siehe Maurer, 1835, 104; Geib, 1835, 14; Καλλιγάς, 1878, 46; Maridakis, 1954, 163 („le dernier Code de l’hellénisme médiéval“); siehe auch Karakostas, 2007, 209 ff.; Karakostas, 2003, 24; Plagianakos, 1963, 7. Zu Konstantinos Armenopoulos und der Hexabiblos, siehe ausführlich Πανταζόπουλος, 1952, 477–528; Πιτσάκης, 2002, 239–258.

    Die Hexabiblos erhielt bald großen Einfluss in der Praxis und wurde auch während der osmanischen Herrschaft (1453–1821) im damaligen griechischen Großraum, oft in direkter Konkurrenz mit dem zumeist ungeschrieben Gewohnheitsrecht, als geltendes Zivilrecht des gesamten griechischen Volkes anerkannt, während die Basiliken und die späteren Novellen fast gänzlich in Vergessenheit gerieten.6Siehe Maurer, 1835, 105–108; Geib, 1835, 14–16; Καλλιγάς, 1878, 48; siehe auch Maridakis, 1954, 160 („Ce livre est étroitement associé au destin de l’hellénisme“); Sontis, 1961, 369–370; Zepos, 1949 I, 39–40; Zepos, 1949 II, 52–53; Zepos, 1961, 286; Γεωργιάδης, 2011, 219; Δημακοπούλου, 2008, 15–16; Plagianakos, 1963, 6, 8 („Die Hexabiblos war während der türkischen Herrschaft das Zivilgesetzbuch der Griechen“).

    Das römisch-byzantinische Recht, vor allem in der Form der Hexabiblos, wurde somit während der osmanischen Herrschaft neben dem Gewohnheitsrecht als das Zivilrecht der griechisch-orthodoxen Bevölkerung im Rahmen der weitgehend anerkannten Gerichtsbarkeit der Kommunalbehörden und, in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, der orthodoxen Kirche im griechischen Großraum umfassend angewandt.

    Die Entwicklung des griechischen Rechts während der Griechischen Revolution und vor dem Beginn der Herrschaft König Ottos

    Bereits nach dem Ausbruch der Griechischen Revolution (1821) stellte sich die Frage, auf welchen Quellen das Zivilrecht des neu zu gründenden griechischen Staates basieren sollte. Dabei lassen sich zwei entgegengesetzte Tendenzen erkennen: Auf der einen Seite wollte man – unter anderem aus politischen Gründen, d.h. um die historische Kontinuität der griechischen Nation zu belegen – die Hauptquellen des griechischen Zivilrechts während der osmanischen Herrschaft weitergelten lassen und zugleich die Einführung ausländischer Zivilgesetzbücher, namentlich des damals in Frankreich geltenden Zivilgesetzbuches von 1804 (Code civil), verhindern. Allerdings waren sich die Vertreter dieser Meinung uneinig darüber, ob das römisch-byzantinische Zivilrecht oder das Gewohnheitsrecht den Vorrang genießen sollte. Zu Beginn der Griechischen Revolution gewannen die Befürworter des römisch-byzantinischen Zivilrechts die Oberhand: Die ersten Nationalversammlungen deklarierten „die Gesetze unserer unvergesslichen christlichen Kaiser“, d.h. in erster Linie die Hexabiblos, aber auch allgemein das römisch-byzantinische Zivilrecht, provisorisch bis zur Ausarbeitung eines Zivilgesetzbuches zum geltenden Zivilrecht.7Art. 98 der Provisorischen Verfassung Griechenlands (Προσωρινόν Πολίτευμα της Ελλάδος), beschlossen von der Ersten Nationalversammlung der Griechen in Epidauros am 1. Januar 1822, Art. 80 der Provisorischen Verfassung Griechenlands (Προσωρινόν Πολίτευμα της Ελλάδος), beschlossen von der Zweiten Nationalversammlung der Griechen in Astros am 30. April 1823, und Art. 142 der Verfassung Griechenlands (ΠολιτικόνΣύνταγματηςΕλλάδος), beschlossen von der Dritten Nationalversammlung der Griechen in Troizen am 17. Mai 1827. Siehe hierzu ausführlich Πράτσικας, 1941, 68; Γεωργιάδης, 2007, 645–655; Παπαντωνίου, 1976, 249–260; Troianos, 2017, 351–357; Δημακοπούλου, 2008, 38–42; siehe auch Maurer, 1835, 538; Πανταζόπουλος, 1968, 1350; Zepos, 1949 II, 52; Γεωργιάδης, 2010, Rn. 5; Σταθόπουλος, 2016, Rn. 33 Fn. 39; Mantzoufas, 1954, 7–8; Georgakopoulos, 1998, 538; Sontis, 1961, 371; Dacoronia, 2003, 662; Plagianakos, 1963, 15; Vallindas, 1933, 161 Fn. 2; Τρωιάνος, 1990, 697–698; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 239–240.

    Hingegen wurde das bis zu diesem Zeitpunkt an vielen Orten Griechenlands parallel zum römisch-byzantinischen Recht geltende Gewohnheitsrecht als Quelle des Zivilrechts vor allem mit der Begründung abgelehnt, dass es die sozialen und volkswirtschaftlichen Beziehungen der nicht mehr existierenden osmanischen Herrschaft widerspiegele.8Siehe Πανταζόπουλος, 1945, 14–15; Πανταζόπουλος, 1986 I, 10; Πανταζόπουλος, 1986 II, 153; Pantazopoulos, 1986, 529; Τρωιάνος, 1990, 697–698; Δημακοπούλου, 2008, 106; Plagianakos, 1963, 16. Den Gegensatz und die Konkurrenz zwischen dem geschriebenen römisch-byzantinischen Recht und dem in der Regel ungeschriebenen Gewohnheitsrecht hebt hervor Πανταζόπουλος, 1945, passim; Πανταζόπουλος, 1965, passim; Pantazopoulos, 1986, 521–530; siehe hierzu allgemein Μηχαϊλίδης-Νουάρος, 1959, 164–190; Καράσης, 1988, 56, der den Konflikt zwischen dem geschriebenen Recht und dem volkstümlichen Gewohnheitsrecht als eine Antinomie des positiven Rechts bezeichnet.

    Auf der anderen Seite war das Bestreben nach einer Modernisierung des griechischen Rechts unverkennbar. Neben der Diskussion, ob das römisch-byzantinische Recht oder das Gewohnheitsrecht den Vorrang genießen sollte, vertrat eine andere Meinung unter dem Einfluss der demokratischen und liberalen Ideen der Französischen Revolution (1789) die unmittelbare Einführung der französischen Gesetzbücher in Griechenland, namentlich des französischen Zivilgesetzbuches von 1804. Die Revolutionsverfassungen erklärten dabei das französische Handelsgesetzbuch von 1807 (Code de commerce) sogar zum geltenden Handelsrecht,9Art. 98 der Provisorischen Verfassung Griechenlands (Προσωρινόν Πολίτευμα της Ελλάδος), beschlossen von der Ersten Nationalversammlung der Griechen in Epidauros am 1. Januar 1822, Art. 80 der Provisorischen Verfassung Griechenlands (Προσωρινόν Πολίτευμα της Ελλάδος), beschlossen von der Zweiten Nationalversammlung der Griechen in Astros am 30. April 1823, und Art. 142 der Verfassung Griechenlands (ΠολιτικόνΣύνταγματηςΕλλάδος), beschlossen von der Dritten Nationalversammlung der Griechen in Troizen am 17. Mai 1827.während die Dritte Nationalversammlung von Troizen (1827) den Wunsch äußerte, dass die französische Gesetzgebung als Grundlage für die Ausarbeitung der zukünftigen griechischen Gesetzbücher dienen solle.10Art. 99 der Verfassung Griechenlands (ΠολιτικόνΣύνταγματηςΕλλάδος), beschlossen von der Dritten Nationalversammlung der Griechen in Troizen am 17. Mai 1827. Zum Einfluss der französischen Gesetzgebung auf die griechischen Revolutionsverfassungen und allgemein auf das griechische Zivilrecht der Vor- und Nachrevolutionszeit, siehe ausführlich Hatzis, 2002, 253–263; siehe auch Πανταζόπουλος, 1986 II, 154; Zepos, 1946, 57; Zepos, 1949 II, 52–53; Zepos, 1961, 287–288; Plagianakos, 1963, 14–16, 33–36; Georgakopoulos, 1998, 538; Vrellis, 1992, 201–202; Σταθόπουλος, 2016, Rn. 33 Fn. 39; Deliyannis, 1996, 1; Perakis, 2007, 239; Hatzis, 2001, 2; Δεληγιάννη-Δημητράκου, 1995, 103–104; Deliyanni-Dimitrakou, 2012,419; Dacoronia, 2003, 662; Assimakopoulou, 1985–1986, 330–331. Sehr kritisch gegen die Einführung ausländischer Gesetzgebungen, etwa der französischen Gesetzbücher, in Griechenland, Geib, 1835, 2 („Allein diese Ansicht ist durchaus falsch“).

    Dem folgten allerdings die nachfolgenden Regierungen nicht. Sie erklärten vielmehr das römisch-byzantinische Recht als geltendes Recht und stellten es mit dem wieder als Quelle des griechischen Zivilrechts anerkannten Gewohnheitsrecht gleich.11Siehe Πανταζόπουλος, 1945, 15, 20–21; Πανταζόπουλος, 1968, 1351; Πανταζόπουλος, 1986 I, 10; Πανταζόπουλος, 1986 II, 154; Pantazopoulos, 1986, 530–531; siehe auch Hatzis, 2001, 3; Deliyanni-Dimitrakou, 2012, 420–421; Dacoronia, 2003, 662. Da aber die Anwendung der Basiliken in der Praxis während der osmanischen Herrschaft wegen der verbreiteteren Anwendung der Hexabiblos eingeschränkt worden war und jedenfalls die Exemplare der Basiliken in der Nachrevolutionszeit in Griechenland sehr selten zu finden waren, ordnete der erste Gouverneur Griechenlands (1828–1831), Graf Johannes Kapodistrias, im Jahre 1828 an, dass die in der Hexabiblos enthaltenen Zivilgesetze der byzantinischen Kaiser gelten sollten, während er später (1830) der Hexabiblos nur konsultative Kraft erteilte.12Resolution Nr. 19 (ΨήφισμαΙΘ’) vom 15. Dezember 1828 und Resolution Nr. 152 (Ψήφισμα 152) vom 15. August 1830. Siehe hierzu Πανταζόπουλος, 1945, 20–22; Πανταζόπουλος, 1968, 1351; Πανταζόπουλος, 1986 II, 154; ausführlich Δημακοπούλου, 2008, 95–101, 114; siehe auch Γεωργιάδης, 2010, Rn. 5; Σταθόπουλος, 2016, Rn. 33 Fn. 39; Sontis, 1961, 372, Fn. 39; Deliyannis, 1996, 2–3; Troianos, 2017, 358–362; Τρωιάνος, 1990, 699–700; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 241–242; Mantzoufas, 1954, 8; Plagianakos, 1963, 20–22.

    Zugleich versuchte Kapodistrias, das Gewohnheitsrecht zu systematisieren; dieses Bestreben war allerdings wenig erfolgreich und wurde nach seiner Ermordung am 27. September 1831 und bis zum Beginn der Herrschaft König Ottos unterbrochen.13Siehe Πανταζόπουλος, 1986 I, 10–11; Πανταζόπουλος, 1986 II, 154; Δημακοπούλου, 2008, 108, 113; Georgakopoulos, 1998, 538. Auf der Grundlage dieser Schilderung des rechtshistorischen Kontextes, namentlich des Zusammenspiels und der Konkurrenz zwischen dem römisch-byzantinischen Recht, dem Gewohnheitsrecht und den Bestrebungen zur Einführung des französischen Rechts in Griechenland, wird der vorliegende Beitrag die Rezeption des deutschen Zivilrechts in Griechenland zu der Zeit König Ottos veranschaulichen und Licht auf die Fortentwicklung des griechischen Zivilrechts unter dem deutschen Rechtseinfluss im 19. Jahrhundert werfen.

    Georg Ludwig von Maurer und sein Beitrag zur Entwicklung des griechischen Zivilrechts

    Das Kodifikationswerk Maurers

    Mit der Ankunft des damals noch minderjährigen Königs Otto in Griechenland am 25. Januar 1833 beginnt jene Periode, in der die Regentschaft, die sich aus führenden bayerischen Politikern und Juristen zusammensetzte und die während der Minderjährigkeit des Königs Otto den neu gegründeten Staat regieren sollte (1833–1835), zur Entwicklung des griechischen Rechts wesentlich beitrug.14Siehe Sontis, 1961, 372; Zepos, 1961, 288; Σταθόπουλος, 1992, 465. Zu den Organisationsbestrebungen der Regentschaft, siehe Πανταζόπουλος, 1968, 1351–1354; Karakostas, 2007, 35 ff. Zur dreiköpfigen Regentschaft gehörte Georg Ludwig von Maurer. Mauer, Professor für deutsches Privatrecht, deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte und französisches Recht an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität München (1826–1830), erster Präsident des oberbayerischen Landrats (1830) und lebenslanger Reichsrat des Königreichs Bayern (1831), übernahm während der Regentschaft unter anderem den Ausbau des Rechtswesens.15Für eine Biografie Maurers, siehe Πανταζόπουλος, 1968, 1354–1357; Karakostas, 2007, 34. Das gesetzgeberische Werk Maurers, welches den Stempel der deutschen Rechtslehre trägt, ist vielseitig. Sein Beitrag zur wegweisenden Verbesserung des Rechtswesens und zur Kodifizierung des griechischen Rechts war umfangreich (Plagianakos, 1963, 22). Innerhalb von 18 Monaten, bis zu seiner Abberufung aus Griechenland (02. Februar 1833 bis 31. Juli 1834),16Zu den Gründen seiner Abberufung, siehe Πανταζόπουλος, 1968, 1357–1360. arbeitete er vier Gesetzbücher aus, in denen er die französischen, liberalen Ideen mit der Genauigkeit des deutschen Rechts zu kombinieren versuchte.17Siehe Zepos, 1949 II, 55–56; Zepos, 1961, 288–289; Πανταζόπουλος, 1968, 1459; siehe auch Sontis, 1961, 373–374 („Als er nach Griechenland kam, hatte er ein Buch zur ‚Geschichte des altgermanischen und namentlich des altbayerischen öffentlich-mündlichen Verfahrens‘ (1824) verfasst und hinter sich eingehende Studien auch im französischen Recht, das ihn im Grunde nur insoweit interessierte, als es germanische Elemente aufwies. Die Erfahrungen aus diesen Studien hat er bei der Ausarbeitung der griechischen Gesetzbücher auch praktisch verwertet“); Δεληγιάννη-Δημητράκου, 1995, 104–105; Assimakopoulou, 1985–1986, 331.

    Diese Gesetzbücher wurden gleichzeitig in deutscher und griechischer Sprache im Gesetzesblatt des Königreichs veröffentlicht. Im Einzelnen:18Siehe ausführlich Πανταζόπουλος, 1968, 1366–1384; siehe auch Sontis, 1961, 373; Plagianakos, 1963, 22–24; Gogos, 1944, 79; Δημακοπούλου, 2008, 170; Assimakopoulou, 1985–1986, 331.
    (i)     die Gerichts- und Notariatsordnung vom 21. Januar 1834; durch dieses Gesetz erhielt der griechische Oberste Gerichtshof für Zivil- und Strafsachen den Namen „Areopag“ (Άρειος Πάγος);
    (ii)    das Strafgesetzbuch vom 18. Dezember 1833, das am 19. April 1834 in Kraft trat und bis zur Einführung des neuen Strafgesetzbuches am 1. Januar 1951 galt; bei der Ausarbeitung des Strafgesetzbuches machte er vom bayerischen Strafgesetzbuch von 1813, von späteren bayerischen Entwürfen und teilweise vom französischen Strafgesetzbuch von 1832 Gebrauch;
    (iii)   die Strafprozessordnung vom 10. März 1834; sie trat am 25. Januar 1835 in Kraft und galt bis zur Einführung der neuen Strafprozessordnung am 1. Januar 1951; und
    (iv)   die Zivilprozessordnung vom 2. April 1834; sie trat am 25. Januar 1835 in Kraft und galt bis zur Einführung der neuen Zivilprozessordnung 1968; die im 19. Jahrhundert herrschende Neigung zur deutschen, aber auch zur französischen Rechtskultur zeigt sich darin, dass sich die Zivilprozessordnung von 1834 an französischen und deutschen Vorbildern orientierte.19Siehe Πανταζόπουλος, 1968, 1375; Plagianakos, 1963, 23; Georgakopoulos, 1998, 538–539.

    Maurers Kodifikationswerk stieß in Griechenland zum Teil auf Kritik. Ihm wurde vor allem vorgeworfen, dass es von ausländischen Gesetzbüchern so stark beeinflusst sei, dass er die damals in Griechenland herrschenden, im Vergleich zu anderen europäischen Ländern weniger entwickelten sozialen und rechtlichen Beziehungen nicht berücksichtige und deshalb die eingeführten Gesetzbücher vom griechischen Volk nur schwer zu verstehen und anzuwenden seien.20Vgl. zu dieser Kritik Σταθόπουλος, 1992, 466–467; Plagianakos, 1963, 25. Trotz dieser nicht ganz unberechtigten Kritik zeigt sich die große Bedeutung des Werks Maurers unter anderem darin, dass seine Kodifikationen mehr als ein Jahrhundert lang galten; damit legte Maurer die Fundamente für die Weiterentwicklung des griechischen Rechts.21Siehe Zepos, 1949 II, 55–56; Σταθόπουλος, 1992, 465–466; Plagianakos, 1963, 25; Karakostas, 2007, 39; Τρωιάνος, 1990, 700; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 242. Das Kodifikationswerk Maurers lobt besonders Johannes Sontis, Professor für Zivilrecht an der Universität Athen (1961): „Was Maurer in der kurzen Zeitspanne seines Wirkens in Griechenland für die Gesetzgebung des neuen Staates geleistet hat, findet nicht seinesgleichen in der Rechtsgeschichte der Neuzeit.“22Sontis, 1961, 373.

    Der Beitrag Maurers zur Ausarbeitung eines griechischen Zivilgesetzbuches

    Obwohl Maurer diese vier Gesetzbücher ausgearbeitet hatte, hegte er Vorbehalte gegen die sofortige Einführung eines griechischen Zivilgesetzbuches auf der Grundlage des römisch-byzantinischen Rechts oder ausländischer Vorbilder.23Siehe Plagianakos, 1963, 24. Der Grund dafür lag einerseits darin, dass Maurer daran zweifelte, dass eine Systematisierung des römisch-byzantinischen Rechts aufgrund der in der Nachrevolutionszeit schwierig aufzufindenden Quellen möglich war. In seinem in deutscher Sprache veröffentlichten dreibändigen Werk mit dem Titel Das griechische Volk in öffentlicher, kirchlicher und privatrechtlicher Beziehung vor und nach dem Freiheitskampf bis zum 31.7.1834 (1835) fragte er sich:

    Allein wer hätte ein solches Werk unternehmen können, wer diese schwierigen Quellen bearbeiten sollen? Dazu kam noch, dass kein einziges vollständiges Exemplar der dazu nothwendigen Sammlungen, insbesondere des Justinianischen Rechtes, der Basiliken, Novellen und ihrer späteren Bearbeitungen, in ganz Griechenland aufzufinden gewesen wäre (Maurer, 1835, 540).24Dieses Verständnis Maurers über den Stand des römisch-byzantinischen Zivilrechts in der Nachrevolutionszeit in Griechenland kritisiert Δημακοπούλου, 2008, 174–183.

    Andererseits war Maurer ein Anhänger der vom deutschen Rechtsgelehrten Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) begründeten historischen Rechtsschule,25Siehe Sontis, 1961, 373–374; siehe auch Zepos, 1949 II, 56; Zepos, 1961, 289; Σταθόπουλος, 1992, 467; Gogos, 1944, 79 Fn. 1; Plagianakos, 1963, 24; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 242–243; Δεληγιάννη-Δημητράκου, 1995, 105; Deliyanni-Dimitrakou, 2012, 421; Dacoronia, 2003, 662; Hatzis, 2001, 4; Hatzis, 2002, 255. Vgl. ferner Μηχαϊλίδης-Νουάρος, 1959, 165–166. in deren Kernidee eine Rechtsentwicklung stand, die auf einem gemeinschaftlichen kultur- und geschichtsabhängigen Bewusstsein aufbaute (Volksgeist). Die historische Rechtsschule prägte entscheidend die Pandektenwissenschaft, d.h. die auf dem justinianischen Corpus Iuris Civilis basierende im 19. Jahrhundert in Deutschland vorherrschend gewordene Zivilrechtswissenschaft, und trug wesentlich dazu bei, dass die Einführung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB, 1900) sich deutlich verzögerte. Den Ideen der historischen Rechtsschule zufolge sollte – gemäß Maurer – das zukünftige Zivilgesetzbuch der Seele des griechischen Volkes entsprechen (Volksgesetzbuch), d.h. dessen Abfassung setzte zuerst die Sammlung und Bearbeitung der in Griechenland damals geltenden und während der osmanischen Herrschaft entwickelten nachbyzantinischen Gewohnheitsnormen voraus; dabei sollte das Gewohnheitsrecht den Vorrang gegenüber dem römisch-byzantinischen Recht genießen; die Hexabiblos sollte nur insoweit mitberücksichtigt werden, als sie bisher tatsächlich zur Anwendung kam bzw. als ihre Anwendung durch das Gewohnheitsrecht nicht verdrängt worden war.26Siehe Sontis, 1961, 374; Zepos, 1949 II, 56; Zepos, 1961, 289; Σταθόπουλος, 1992, 467; Gogos, 1944, 79 Fn. 1; Plagianakos, 1963, 24; Deliyanni-Dimitrakou, 2012, 431; Dacoronia, 2003, 662; Hatzis 2001, 4; Τρωιάνος, 1990, 700–701. Zum Zweck der Sammlung der Gewohnheitsnormen als Grundlage für die Ausarbeitung des Zivilgesetzbuches richtete er an alle Gerichte und Verwaltungsbehörden Anfragen über das in jeder einzelnen Provinz geltende Gewohnheitsrecht hinsichtlich jeder Art zivilrechtlicher Fragen. Dieses Material veröffentlichte Maurer 1835 in seinem Werk Das griechische Volk in öffentlicher, kirchlicher und privatrechtlicher Beziehung vor und nach dem Freiheitskampf bis zum 31.7.1834. Maurer konnte dieses Vorhaben allerdings nicht vollenden, da er infolge von Streitigkeiten zwischen den Regentschaftsmitgliedern Ende Juli 1834 plötzlich aus Griechenland abberufen wurde.

    Man kann mit Sicherheit annehmen, dass Maurer Griechenland mit einem neuen Zivilgesetzbuch ausgestattet hätte, wäre er nicht abberufen worden.27Siehe Sontis, 1961, 375. In einem Brief an den Griechen N. Karatzas, der ihm 1871 ein juristisches Werk gewidmet hatte, schreibt Maurer: „Ja, ich habe viel für Griechenland getan, wurde aber verhindert, mehr zu tun, insbesondere den bürgerlichen Kodex zu verabfassen, wie ich beabsichtigte“ (zitiert nach Sontis, 1961, 375 Fn. 46); siehe hierzu Plagianakos, 1963, 24.

    Dieses Vorgehen Maurers stieß auf Kritik, die in den folgenden Argumenten gipfelte: Einerseits habe Maurer die Revolutionsverfassungen, welche die Anwendung des römisch-byzantinischen Rechts angeordnet hatten, missachtet und andererseits habe er durch die Sammlung der Gewohnheitsnormen, welche gemäß Maurer mit den deutschen Gewohnheiten verwandt waren, eigentlich das griechische Zivilrecht mit dem in Deutschland geltenden und auf dem justinianischen Corpus Iuris Civilis basierenden Pandektenrecht zu verbinden versucht.28Siehe Πανταζόπουλος, 1968, 1451; siehe hierzu Σταθόπουλος, 1992, 467. Diese Kritik ist allerdings nur wenig berechtigt: Maurer hatte zwar auf das Gewohnheitsrecht ein besonderes Augenmerk gelegt, dabei aber weniger an eine mittelbare Übernahme des deutschen Pandektenrechts gedacht.29Siehe Sontis, 1961, 374; siehe auch Σταθόπουλος, 1992, 466–467. Dessen ungeachtet verhinderte sein Bestreben im Ergebnis die direkte Einführung des französischen Zivilgesetzbuches von 1804 in Griechenland, selbst wenn Maurer den Einfluss des französischen Zivilrechts in Griechenland nicht gezielt verdrängen wollte.30Siehe Sontis, 1961, 374; Δεληγιάννη-Δημητράκου, 1995, 105.

    Die königliche Verordnung vom 23. Februar 1835 und ihre Auswirkung auf das griechische Zivilrecht

    Die königliche Verordnung vom 23. Februar 1835

    Die heftige Diskussion während und nach der Griechischen Revolution über den Anwendungsumfang des römisch-byzantinischen Rechts und die Frage seiner Vorrangstellung gegenüber dem Gewohnheitsrecht erreichte einen neuen Höhenpunkt, als die Regentschaft wenige Monate nach der Abberufung Maurers die königliche Verordnung vom 23. Februar 1835 Über das Zivilgesetzbuch erließ. Die Verordnung, die im Regierungsblatt in griechischer und deutscher Sprache veröffentlicht wurde, lautete:31Siehe Griechisches Regierungsblatt A‘ Nr. 7/7.3.1835-19.3.1835, 52 (www.et.gr). Die bürgerlichen Gesetze der byzantinischen Kaiser, welche in der Hexabiblos des Armenopoulos enthalten sind, sollen gelten, bis das bürgerliche Gesetzbuch, dessen Abfassung Wir bereits angeordnet haben, publiziert wird. Jedoch haben Gewohnheitsrechte, welche langjähriger und ununterbrochener Gebrauch, oder richterliche Entscheidungen geheiligt haben da, wo sie vorkommen, den Vorzug.

    Aus der Verordnung geht hervor, dass einerseits die in der Hexabiblos enthaltenen Zivilgesetze des römisch-byzantinischen Rechts provisorisch Gesetzeskraft haben sollten, aber andererseits – unter dem starken Einfluss der historischen Rechtsschule – dem Gewohnheitsrecht der Vorrang eingeräumt wurde; dabei wurde die Anfertigung eines Zivilgesetzbuches ausdrücklich angeordnet.32Zur königlichen Verordnung, siehe Plagianakos, 1963, 26–27; Sontis, 1961, 375–376; ausführlich Δημακοπούλου, 2008, 191–233; siehe auch Zepos, 1949 II, 56; Zepos, 1961, 289; Maridakis, 1954, 160; Mantzoufas, 1954, 8; Πανταζόπουλος, 1986 Ι, 11; Πανταζόπουλος, 1986 ΙΙ, 154–155; Pantazopoulos, 1986, 532; Gogos, 1944, 79; Γεωργιάδης, 2011, 219; Γεωργιάδης, 2010, Rn. 5–6; Σταθόπουλος, 2016, Rn. 33; Koutsouradis, 2015, 406; Karakostas, 2003, 24; Deliyanni-Dimitrakou, 2012, 421–422; Dacoronia, 2003, 662; Hatzis, 2001, 4–5; Bournias, 1951, 325–326. Nachdem aber der Plan einer in kurzer Zeit durchgeführten Ausarbeitung eines Zivilgesetzbuches scheiterte, „entwickelte sich die als vorläufig gedachte Lösung zu einer endgültigen“ und die Verordnung galt „als das formelle Einführungsgesetz“ des römisch-byzantinischen Zivilrechts in Griechenland bis zum Inkrafttreten des griechischen Zivilgesetzbuches im Jahre 1946 (Gogos, 1944, 79–80). Vor dem Hintergrund, dass der moderne griechische Staat mehr als 100 Jahre nach seiner Gründung ohne kodifiziertes Zivilrecht existierte, prägte die königliche Verordnung die Entwicklung des griechischen Zivilrechts im Allgemeinen wie auch insbesondere in der Kodifikationsfrage während des 19. Jahrhunderts entscheidend.33Siehe Plagianakos, 1963, 26; Deliyanni-Dimitrakou, 2012, 422; Dacoronia, 2003, 662–663; Δημακοπούλου, 2008, 217.

    Die Interpretation der Verordnung und der Einfluss der deutschen Pandektistik in Griechenland

    Obwohl die Verordnung den Vorrang des Gewohnheitsrechts anerkannte und dem römisch-byzantinischen Zivilrecht in der Gestalt der Hexabiblos ausdrücklich Gesetzeskraft verlieh, entstand unter den griechischen Juristen ein wissenschaftlicher Streit über die Frage, welches Zivilrecht durch die Verordnung tatsächlich eingeführt wurde. Dabei muss man sich dessen bewusst sein, dass es nicht allein um die juristische Interpretation der Verordnung ging. Vielmehr ging der eigentliche Grund dieser Meinungsverschiedenheit auf die bereits nach dem Ausbruch der Griechischen Revolution gestellte Grundfrage zurück, auf welchen Quellen (justinianisches Corpus Iuris Civilis, römisch-byzantinisches Zivilrecht, Basiliken, Hexabiblos, Gewohnheitsrecht, ausländische Zivilgesetzbücher) das zukünftige griechische Zivilgesetzbuch basieren solle. Einige Juristen vertraten die dem Wortlaut der Verordnung naheliegende Ansicht, wonach durch die Verordnung jenes römisch-byzantinische Recht wieder in Kraft trat, das am Vorabend des Untergangs des byzantinischen Reichs (1453) und während der osmanischen Herrschaft (1453–1821) und der Griechischen Revolution (1821–1827) ununterbrochen angewendet wurde. Dieses Recht war weder das Corpus Iuris Civilis noch die Basiliken oder die späteren Novellen der byzantinischen Kaiser, deren Anwendung im Laufe der vorherigen Jahrhunderte allmählich verdrängt wurde, sondern die in der summarischen Rechtssammlung der Hexabiblos enthaltenen römisch-byzantinischen Zivilgesetze.34Siehe hierzu Plagianakos, 1963, 27–28; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 244; vgl. Σταθόπουλος, 2016, Rn. 34. Damit betrachtete diese Ansicht die Einführung dieser Prägung des römisch-byzantinischen Rechts als eine natürliche Fortsetzung des jahrhundertelangen griechischen Rechtswesens (Plagianakos, 1963, 27).

    In die gleiche Richtung wurde später vom Verfasser des griechischen Zivilgesetzbuches und Professor für Zivilrecht an der Universität Athen, Jeorjios Balis, folgende Meinung vertreten:35Siehe hierzu Plagianakos, 1963, 28. Zwar wurden durch die Verordnung weder das Corpus Iuris Civilis noch die Basiliken oder die späteren Novellen als geltendes Zivilrecht eingeführt, aber auch die Hexabiblos erhielt nicht unmittelbar Gesetzeskraft, insofern als die darin enthaltenen Gesetze nicht im Regierungsblatt veröffentlicht wurden. Dieser Meinung nach hatte aber durch die ununterbrochene Anwendung der Hexabiblos das darin enthaltene Recht einen allgemeinen nationalen Charakter erworben und daraus wurde ein allgemeines Gewohnheitsrecht entwickelt.

    Diese Ansichten weichen zwar im Ergebnis voneinander ab, sie stimmen aber darin überein, dass durch die Verordnung weder das Corpus Iuris Civilis noch die Basiliken und die späteren Novellen in Griechenland als geltendes Zivilrecht unmittelbar eingeführt wurden. Mit dieser Meinung waren nicht alle Juristen einverstanden. Emil Herzog, der erste Professor für römisches Recht an der neu gegründeten Otto–Universität zu Athen (1837), vertrat in einer in griechischer Sprache verfassten Abhandlung die Ansicht, dass die anderen Quellen des römisch-byzantinischen Rechts, namentlich die Basiliken und die späteren Novellen der byzantinischen Kaiser auf Rechtsfragen angewendet werden sollten, über welche sich die Hexabiblos ausschwieg. Seine Ansicht begründete er damit, dass die Hexabiblos direkt oder indirekt auf den Basiliken und den späteren Novellen basierte.36Siehe Karakostas, 2007, 231; Τρωιάνος, 1990, 701–702; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 244; ausführlich Δημακοπούλου, 2008, 240–242.

    Trotz der starken Argumente dieser Lehrmeinungen konnten sie sich allerdings aus folgenden praktischen und theoretisch-dogmatischen Gründen in der griechischen Rechtsprechung und Lehre nicht durchsetzen: In der Nachrevolutionszeit waren die Texte der römisch-byzantinischen Zivilgesetze in Griechenland schwer zu finden und damit den Juristen kaum zugänglich. Im Jahre 1835 gab es etwa in Griechenland lediglich zwei Exemplare der Basiliken.37Siehe Karakostas, 2007, 231; Τρωιάνος, 1990, 702; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 244; Plagianakos, 1963, 30. Ferner gab es überhaupt keine systematischen Lehrbücher zum römisch-byzantinischen Recht, namentlich zur Hexabiblos.38Siehe Plagianakos, 1963, 29; Δημακοπούλου, 2008, 223–224. Deshalb erwiesen sich jene Rechtsquellen bald als unzureichend bzw. als lückenhaft und teilweise auch als nicht zeitgemäß zur Lösung der dringenden Rechtsfragen der Gerichtspraxis.39Siehe ausführlich Δημακοπούλου, 2008, 223–226. Unter dem Einfluss der deutschen Juristen, die als Mitglieder der Regentschaft oder als juristische Berater zur Zeit König Ottos nach Griechenland kamen, wandten sich daher die griechischen Juristen zur Auslegung des römisch-byzantinischen Rechts fast zwangsläufig dem aufgrund ihres systematisch ausgearbeiteten wissenschaftlichen Materials in der Praxis verbreitetet anwendbaren römischen Recht in der Form zu, die es im justinianischen Corpus Iuris Civilis und insbesondere in seiner Bearbeitung durch die deutsche Pandektistik erhalten hatte.40Siehe ausführlich Δημακοπούλου, 2008, 226–228 mit weiteren Verweisen auf die Anwendung des justinianischen Corpus Iuris Civilis durch die griechischen Gerichte; Plagianakos, 1963, 29–30; Koutsouradis, 2015, 406.

    Die Anwendung des deutschen Pandektenrechts wäre ohne die Aufgeschlossenheit griechischer Juristen für den Geist und die Lösungen des Pandektenrechts nicht möglich gewesen.41Siehe Γεωργιάδης, 2011, 220. Mit der Gründung der Otto–Universität zu Athen (1837)42Zur Gründung der Otto–Universität Athen, siehe Karakostas, 2007, 75 ff. wurden zahlreiche griechische Rechtswissenschaftler mit deutscher juristischer Ausbildung zu Professoren berufen; ihnen fiel es nicht schwer, das deutsche Pandektenrecht, mit dem sie vertraut waren, zur Interpretation und Anwendung der königlichen Verordnung in Griechenland einzuführen.43Siehe Sontis, 1961, 376; Πανταζόπουλος, 1986 ΙΙ, 155; Γεωργιάδης, 2010, Rn. 9. Zur Vorherrschaft dieser Richtung trug die sog. Schule der griechischen Romanisten bei. Diese setzte sich aus Anhängern des romanistischen Zweigs der deutschen historischen Rechtsschule zusammen, der die Rezeption des römischen Rechts als Teil der gesamteuropäischen und damit auch der griechischen Rechtsentwicklung sah. Die Professoren der Universität Athen – Jeorjios Rallis und Markos Renieris übersetzten im Jahre 1838 das Werk Handbuch des heutigen römischen Rechts des deutschen Professors Ferdinard Mackledey in die griechische Sprache.44Siehe Sontis, 1961, 376 Fn. 49; Πανταζόπουλος, 1968, 1470; Karakostas, 2007, 231; Τρωιάνος, 1990, 702; Kitsakis, 2016, 411. Damit wollten sie den griechischen Juristen ein Handbuch für die praktische Anwendung des römisch-byzantinischen Zivilrechts anbieten, aber auch den zunehmenden Einfluss der französischen Rechtswissenschaft in Griechenland zurückdrängen.45Siehe Πανταζόπουλος, 1945, 27–28; Πανταζόπουλος, 1968, 1468, 1470; Karakostas, 2007, 231; Τρωιάνος, 1990, 702; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 244; Plagianakos, 1963, 29. Bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts schwankten die Rechtsprechung des Areopags und die Rechtswissenschaft zwischen dem römisch-byzantinischen Recht und dem deutschen Pandektenrecht.46Siehe ausführlich Δημακοπούλου, 2008, 225–233; siehe auch Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 245; Γεωργιάδης, 2011, 219 f.

    Der eigentliche Einfluss des deutschen Pandektenrechts in Griechenland ist hauptsächlich einem führenden griechischen Rechtsgelehrten des 19. Jahrhunderts zu verdanken: Pavlos Kalligas, Professor an der Universität Athen und Schüler Savignys, hatte an den Universitäten von München, Heidelberg und Berlin studiert und war mit der deutschen Pandektenwissenschaft bestens vertraut und von den Ideen der historischen Rechtsschule stark beeinflusst.47Siehe Πανταζόπουλος, 1945, 29; Πανταζόπουλος, 1968, 1471; siehe auch Sontis, 1961, 376 Fn. 49; Karakostas, 2007, 231; Plagianakos, 1963, 29, 37; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 245; Γεωργιάδης, 2010, Rn. 9. Siehe für eine biografische Skizze von Kalligas, Kitsakis, 2016, 397–399. Kalligas lehnte die Übernahme des französischen Zivilgesetzbuches ab und war gegenüber der Anwendung der Hexabiblos und der Basiliken sehr kritisch, während er das römische Recht in der Form des justinianischen Corpus Iuris Civilis unter dem Einfluss der deutschen Pandektenwissenschaft als Vorbild einer Kodifikation vorzog.48Siehe Kitsakis, 2016, 405–406, 408, 412. Zur Begründung der Anwendung des deutschen Pandektenrechts zur Auslegung des römisch-byzantinischen Zivilrechts stellte er die sog. Theorie der Urquellen auf.49Zur Einmischung von Kalligas in die Diskussion um die Frage der Kodifizierung des bürgerlichen Rechts in Griechenland, siehe ausführlich Kitsakis, 2016, 401 ff. Gemäß dieser Theorie stützte sich die durch die Verordnung in Kraft getretene, aber nicht als ausschließliche Rechtsquelle vorgesehene Hexabiblos auf die älteren Quellen, nämlich auf die Basiliken, welche aber ihrerseits eine Übertragung des römischen Rechts des justinianischen Corpus Iuris Civilis in die griechische Sprache waren.50Siehe Καλλιγάς, 1878, 48–49; in die gleiche Richtung Παπαρρηγόπουλος, 1932, 24–27. Siehe hierzu Sontis, 1961, 376; Zepos, 1949 II, 57; Zepos, 1961, 289; Plagianakos, 1963, 29; Τρωιάνος, 1990, 704; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 245; Γεωργιάδης, 2010, Rn. 7; Dacoronia, 2003, 663; Δημακοπούλου, 2008, 228–231, 244–247. Sehr kritisch gegen diese Interpretation, Πανταζόπουλος, 1945, 29–30, Πανταζόπουλος, 1986 ΙΙ, 155, wonach mit der Durchsetzung der Anwendung des Corpus Iuris Civilis als „Urquelle“ des geltenden griechischen Zivilrechts eine „tote Rechtsquelle“ in Griechenland eingeführt wurde; Πανταζόπουλος, 1968, 1468, 1471; Pantazopoulos, 1986, 533, spricht zudem von einer Missinterpretation. Das bedeutet, dass das Corpus Iuris Civilis als die Urquelle des durch die Verordnung eingeführten Rechts betrachtet wurde. Durch die Hexabiblos gelangte man nämlich zu den Basiliken und dem Corpus Iuris Civilis, welches aber wiederum die Grundlage des deutschen Pandektenrechts bildete.51Siehe Καλλιγάς, 1878, 48–49; Zweigert/Kötz, 1996, 154; Sontis, 1961, 376; Zepos, 1949 II, 57; Zepos, 1961, 289; Karakostas; 2007, 231 ff.; Plagianakos, 1963, 29; Deliyanni-Dimitrakou, 2012, 422; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 245. Mit dem Pandektenrecht wandte man mit anderen Worten das moderne römische Recht des Corpus Iuris Civilis und damit die Urquelle des mit der Verordnung eingeführten römisch-byzantinischen Rechts an. Diese Interpretation war nicht – wie Nikolaos Pantazopoulos behauptet – bewusst falsch in der Absicht, das griechische Zivilrecht von seinen „nationalen“ Wurzeln des römisch-byzantinischen Rechts und des Gewohnheitsrechts zu befreien und es dem Einfluss ausländischer Vorbilder zu unterstellen (Πανταζόπουλος, 1945, 29).52Siehe Πανταζόπουλος, 1968, 1471; Sontis, 1961, 376, spricht von einer willkürlichen Interpretation. Siehe eine kritische Bewertung der Lehre von Nikolaos Pantazopoulos, Γεωργιάδης, 2011, 223 ff. Vielmehr wurde sie vor allem dadurch erleichtert, dass sowohl das deutsche Pandektenrecht wie auch das griechische Zivilrecht im Wesentlichen auf denselben römisch-rechtlichen dogmatischen Grundlagen fußten.53Ausführlich und überzeugend Σταθόπουλος, 1992, 467–469; Σταθόπουλος, 2016, Rn. 34; Γεωργιάδης, 2011, 223 ff.

    Auf der Grundlage dieser Argumentation konnte sich daher die weite Interpretation der königlichen Verordnung in Griechenland durchsetzen. Dabei ist es kaum verwunderlich, dass auf dem fruchtbaren Boden dieser Interpretation die deutsche Pandektistik in Griechenland aufblühen konnte. Während der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wandten nämlich sowohl die Rechtsprechung wie auch die Juristen die Pandektenwissenschaft zur Auslegung des mit der königlichen Verordnung eingeführten römisch-byzantinischen Zivilrechts umfassend an.54Siehe Mantzoufas, 1954, 9; Zepos, 1949 II, 58; Zepos, 1961, 289; Zepos, 1967, 22; Maridakis, 1954, 165–166 (“le droit en vigueur en Grèce, aura été non de deutsches Pandektenrecht, mais le droit byzantin interprété selon la méthode pandectiste“); Γεωργιάδης, 2010, Rn. 8; Τρωιάνος, 1990, 705; Koutsouradis, 2015, 406; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 245–246; siehe auch Δημακοπούλου, 2008, 228–233.

    Der erhebliche Einfluss der deutschen Pandektistik auf die Fortentwicklung des griechischen Zivilrechts während des 19. Jahrhunderts und später der Einfluss des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches haben ihre Wurzeln in der von der Schule der griechischen Romanisten vertretenen und schließlich vorherrschend gewordenen Interpretation der königlichen Verordnung vom 23. Februar 1835.55Siehe Karakostas, 2007, 257; Plagianakos, 1963, 30. Paul Koschaker wies dabei treffend darauf hin, dass „was […] tatsächlich zur Herrschaft gelangte, war [nicht das römisch-byzantinische, sondern] das deutsche Pandektenrecht des 19. Jahrhunderts, so dass man […] von einer Rezeption des römischen Rechts in Gestalt der deutschen Pandektistik sprechen kann“ (Koschaker, 1966, 131 Fn. 2).

    Weitere Aspekte des deutschen Rechtseinflusses auf das griechische Zivilrecht

    Die ersten deutschen Rechtseinflüsse auf das griechische Zivilrecht gehen – wie bereits erwähnt – auf die deutschen juristischen Berater zurück, welche zusammen mit König Otto nach Griechenland kamen, um dem neuen Staat eine zeitgemäße Gesetzgebung zu geben und sein juristisches Leben an die neuen politischen und sozialen Notwendigkeiten anzupassen. Der Einfluss der deutschen Rechtswissenschaft war auch in personeller Hinsicht in allen Entwicklungsphasen des griechischen Zivilrechts dominant: Konstantin Schinas, der erste Rektor der Universität Athen, war der Schwiegersohn des Gründers der deutschen historischen Rechtsschule Friedrich Carl von Savigny.56Zu den griechischen familiären Verbindungen Savignys, siehe Κουγέας, 1963, 279–295. Siehe auch Maridakis, 1954, 165; Koutsouradis, 2015, 406 Fn 7; Plagianakos, 1963, 38 Fn. 39. Neben Maurer führten weitere deutsche Juristen wie der Bayer Gottfried Feder und der Preuße Emil Herzog, beide Professoren an der Universität Athen, die Bestrebungen zur Ausarbeitung einer zeitgemäßen griechischen Gesetzgebung wesentlich fort.57Siehe Plagianakos, 1963, 36. Siehe zur Tätigkeit Herzogs an der Universität Athen Δημακοπούλου, 2008, 240–243. Zum Beitrag der deutschen Juristen gehört namentlich die Gründung des Areopags (Άρειος Πάγος) im Jahre 1834, des Obersten Gerichts für Zivil- und Strafsachen, und im Jahre 1833 des Staatsrates (Συμβούλιο της Επικρατείας), des Obersten Gerichts für Verwaltungssachen. Ignaz von Rudhart schließlich war Professor für Rechtsgeschichte und Völkerrecht an der Universität Würzburg und bekleidete für kurze Zeit das Amt des griechischen Ministerpräsidenten (1837).58Siehe Karakostas, 2007, 65 ff.; Koutsouradis, 2015, 406 Fn 7; Koutsouradis, 2012, 35. Durch diese Tätigkeiten deutscher Professoren konnte der deutsche Rechtseinfluss auf das griechische Zivilrecht an Stärke gewinnen.59Siehe Plagianakos, 1963, 36.

    Dass aber die erste Berührung des griechischen Zivilrechts mit dem deutschen Recht zur Zeit König Ottos ein festes Fundament fand und sich der deutsche Rechtseinfluss auf das griechische Zivilrecht allmählich durchsetzen konnte, ist hauptsächlich der Einführung der damals in Deutschland blühenden Pandektistik in Griechenland zu verdanken. Neben Pavlos Kalligas, welcher der erste Professor war, der an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Athen Pandektenrecht nach deutschem Stil las,60Siehe Plagianakos, 1963, 37; ausführlich Δημακοπούλου, 2008, 243–250. Siehe auch zur Tätigkeit von Kalligas an der Universität Athen, Kitsakis, 2016, 399–401. zogen weitere in Deutschland ausgebildete griechische Professoren der Universität Athen, wie Vasilios Ikonomidis und Petros Paparrigopoulos, in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in ihren Lehrbüchern zum griechischen Recht die Pandektenlehre heran und schlossen sich der Theorie der Urquellen von Kalligas an.61Siehe Γεωργιάδης, 2010, Rn. 9; Maridakis, 1954, 165; Hatzis, 2002, 256. Siehe zur Tätigkeit von Oikonomidis und Paparrigopoulos an der Universität Athen Δημακοπούλου, 2008, 250–260.

    Dabei wurden die klassischen Lehrbücher des römischen Rechts und des Pandektenrechts von Bernhard Windscheid, Heinrich Dernburg und Ferdinard Regelsberger ins Griechische übersetzt und erlangten bald de facto Gesetzeskraft.62Siehe Koutsouradis, 2015, 406. Der Einbezug der deutschen Pandektistik war für jede tiefgreifende wissenschaftliche Auseinandersetzung zum griechischen Zivilrecht seit der Mitte des 19. Jahrhunderts eine Selbstverständlichkeit. Seitdem begann der französische Rechtseinfluss zurückzugehen.63Siehe Karakostas, 2007, 257; Plagianakos, 1963, 37. Die Professoren Kalligas, Ikonomidis und Paparrigopoulos legten somit mit ihren systematischen Werken, Studien und Gutachten zum deutschen Pandektenrecht den Grundstein für den bis heute andauernden deutschen Rechtseinfluss auf das griechische Zivilrecht.64Siehe Karakostas, 2007, 259; Plagianakos, 1963, 37; Maridakis, 1954, 163–166.

    Der Weg bis zur Einführung des griechischen Zivilgesetzbuches im Jahre 1946

    Das übrige 19. Jahrhundert erlebte eine eher langsame Rechtsentwicklung. Die Vorherrschaft der griechischen Romanisten präjudizierte, dass sich die weitere Entwicklung des Zivilrechts im 19. Jahrhundert unter dem Einfluss des deutschen Pandektenrechts bewegen würde.65Siehe Plagianakos, 1963, 27, 37–38; Koutsouradis, 2015, 406. Das beibehaltene römisch-byzantinische Recht wurde nach und nach durch verschiedene Sondergesetze vor allem nach deutschem, aber auch nach französischem und schweizerischem Vorbild modifiziert; zu erwähnen sind etwa die Pfand- und Hypothekengesetze von 1836 sowie eine Reihe von Gesetzen zwischen 1856 und 1866 und die Einführung des Transkriptionssystems im Immobilienrecht französischen Ursprungs.66Siehe Zepos, 1960, 359; Georgakopoulos, 1988, 539. Zudem erließen einzelne Regionen des damaligen griechischen Großraums, die noch nicht Teil des griechischen Staates waren, ihre eigenen Gesetzbücher: So galt auf den Ionischen Inseln das Ionische Zivilgesetzbuch von 1841; eigene Gesetzbücher besaßen auch die Inseln Samos (1899) und Kreta (1904).67Siehe ausführlich Plagianakos, 1963, 38–45; siehe auch Mantzoufas, 1954, 8–9. Das griechische Zivilrecht blieb aber der Pandektistik über ein Jahrhundert lang treu,68Siehe Georgakopoulos, 1998, 538. während jeder Versuch, ein eigenes Zivilgesetzbuch einzuführen, scheiterte.69Siehe Mantzoufas, 1954, 9–10; Πανταζόπουλος, 1986 ΙΙ, 157. Als später (1930–1939) das griechische Zivilgesetzbuch ausgearbeitet wurde, „war es selbstverständlich, dass man sich in erster Linie an der deutschen Kodifikation orientierte, weil sie am engsten mit dem römischen Recht verbunden war“ (Zweigert/Kötz, 1996, 155).

    Das heute geltende Zivilgesetzbuch löste das römisch-byzantinische Recht ab, das seit der Befreiung Griechenlands von der osmanischen Herrschaft bis zum Jahre 1946 auf dem Hauptgebiet Griechenlands die Grundlage des Zivilrechts gebildet hatte.70Siehe Sontis, 1961, 362. Dass den Schöpfern des Zivilgesetzbuches beim Inhalt und bei der Formulierung der einzelnen Artikel zum größten Teil das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch von 1900 als Vorbild diente,71Zum Einfluss des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches von 1900 auf das griechische Zivilrecht, namentlich auf das griechische Zivilgesetzbuch von 1946, siehe Georgiades, 2000, 493–502. geht unter anderem auf die Anfänge des Einflusses des deutschen Rechts auf das griechische Recht zur Zeit König Ottos zurück.

    Zusammenfassung

    Die drei Jahrzehnte unter der Herrschaft von König Otto in Griechenland (1832–1862) zeichnen sich unter anderem durch die ersten starken Spuren des heute fast zwei Jahrhunderte andauernden deutschen Rechtseinflusses auf das griechische Zivilrecht aus. Dieser Einfluss erlebte während der Bayernherrschaft verschiedene Aspekte, Phasen und Schwankungen. Unter der Führung der Regentschaft während der Minderjährigkeit des Königs Otto bewirkte vor allem Georg Ludwig von Maurer, Staatsmann und Rechtshistoriker in Bayern, bis zu seiner Abberufung 1834 wegweisende Verbesserungen des griechischen Rechtswesens, namentlich die umfangreiche Kodifizierung des griechischen Rechts, die sich unter anderem an deutschen Vorbildern orientierte und in Griechenland mehr als ein Jahrhundert galt, und die Sammlung der in Griechenland geltenden Gewohnheitsrechtsnormen, die nach Maurer als Grundlage für die Ausarbeitung eines Zivilgesetzbuches (Volksgesetzbuch) genommen werden sollten. Weitere deutsche Juristen wie Gottfried Feder und Emil Herzog führten die Bestrebungen zur Ausarbeitung einer zeitgemäßen griechischen Gesetzgebung wesentlich fort. Zum Beitrag der deutschen Juristen gehörte zudem die Gründung des Areopags (Areios Pagos) und des Staatsrates (Symvoulio tis Epikrateias). Von großer Bedeutung für die griechische Rechtsentwicklung war vor allem die königliche Verordnung vom 23. Februar 1835 „Über das Zivilgesetzbuch“, in der die Anfertigung eines bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet wurde. Zugleich wurde darin die vorläufige Geltung der Hexabiblos, einer vom griechischen Richter Konstantinos Armenopoulos im Jahre 1345 ausgearbeiteten Gesetzessammlung des damals geltenden römisch-byzantinischen Rechts in griechischer Sprache, sowie die Fortgeltung des Gewohnheitsrechts verfügt. Dass aber die erste Berührung des griechischen Rechts mit dem deutschen Rechtsdenken ein festes Fundament fand und sich der deutsche Rechtseinfluss auf das griechische Zivilrecht zur Zeit König Ottos allmählich in Griechenland durchsetzen konnte, ist hauptsächlich einem griechischen Universitätsprofessor mit deutscher Rechtsausbildung zu verdanken: Pavlos Kalligas schuf die Grundlage für den noch heute andauernden deutschen Einfluss auf das griechische Zivilrecht, indem er die Einführung der damals in Deutschland blühenden Pandektistik favorisierte und die „Theorie der Urquellen“ für die Interpretation der königlichen Verordnung vom 23. Februar 1835 aufstellte. Der Einfluss des deutschen Rechtsdenkens ist aber nicht nur auf die Tätigkeit der deutschen und griechischen Juristen zurückzuführen, sondern er wurde auch dadurch gefördert, dass sowohl das deutsche wie auch das griechische Recht im Wesentlichen auf denselben römisch-rechtlichen Grundlagen fußten. Dass den Schöpfern des heute geltenden Zivilgesetzbuches von 1946 beim Inhalt und bei der Formulierung der einzelnen Artikel zum größten Teil das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch von 1900 als Vorbild diente, geht unter anderem auf die Anfänge des deutschen Rechtseinflusses auf das griechische Zivilrecht zur Zeit König Ottos zurück.

    Einzelnachweise

    • 1
      Ich bedanke mich bei Herrn Professor Dr. iur. utr. Achilles G. Koutsouradis, Aristoteles–Universität Thessaloniki, Griechenland, für die weiterführenden Literaturhinweise und für die kritische Durchsicht des Manuskripts.
    • 2
      Zu den Quellen des griechischen Rechts vor der Griechischen Revolution, siehe Geib, 1835, 3–4, 12–13, 21; ausführlich Πανταζόπουλος, 1986 I, 8–9; Πανταζόπουλος, 1986 II, 145–152; Sontis, 1961, 368–371; Δημακοπούλου, 2008, 1–37; siehe auch Zepos, 1949 II, 52; Zepos, 1961, 286–287; Σταθόπουλος, 1992, 466; Σταθόπουλος, 2016, Rn. 32; Plagianakos, 1963, 3–8, 34.
    • 3
      Zur Entwicklung des römisch-byzantinischen Rechts, siehe Καλλιγάς, 1878, 20–48; Πανταζόπουλος, 1986 I, 7–9; Πανταζόπουλος, 1986 II, 141–152; Sontis, 1961, 362–368; Zepos, 1949 I, 24–36; Troianos, 2017, passim; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 127–137, 155–169; Yiannopoulos, 2008, 5–7; Assimakopoulou, 1985–1986, 327–330.
    • 4
      Siehe auch Sontis, 1961, 367–368; Πανταζόπουλος, 1986 ΙΙ, 156.
    • 5
      Siehe Maurer, 1835, 104; Geib, 1835, 14; Καλλιγάς, 1878, 46; Maridakis, 1954, 163 („le dernier Code de l’hellénisme médiéval“); siehe auch Karakostas, 2007, 209 ff.; Karakostas, 2003, 24; Plagianakos, 1963, 7. Zu Konstantinos Armenopoulos und der Hexabiblos, siehe ausführlich Πανταζόπουλος, 1952, 477–528; Πιτσάκης, 2002, 239–258.
    • 6
      Siehe Maurer, 1835, 105–108; Geib, 1835, 14–16; Καλλιγάς, 1878, 48; siehe auch Maridakis, 1954, 160 („Ce livre est étroitement associé au destin de l’hellénisme“); Sontis, 1961, 369–370; Zepos, 1949 I, 39–40; Zepos, 1949 II, 52–53; Zepos, 1961, 286; Γεωργιάδης, 2011, 219; Δημακοπούλου, 2008, 15–16; Plagianakos, 1963, 6, 8 („Die Hexabiblos war während der türkischen Herrschaft das Zivilgesetzbuch der Griechen“).
    • 7
      Art. 98 der Provisorischen Verfassung Griechenlands (Προσωρινόν Πολίτευμα της Ελλάδος), beschlossen von der Ersten Nationalversammlung der Griechen in Epidauros am 1. Januar 1822, Art. 80 der Provisorischen Verfassung Griechenlands (Προσωρινόν Πολίτευμα της Ελλάδος), beschlossen von der Zweiten Nationalversammlung der Griechen in Astros am 30. April 1823, und Art. 142 der Verfassung Griechenlands (ΠολιτικόνΣύνταγματηςΕλλάδος), beschlossen von der Dritten Nationalversammlung der Griechen in Troizen am 17. Mai 1827. Siehe hierzu ausführlich Πράτσικας, 1941, 68; Γεωργιάδης, 2007, 645–655; Παπαντωνίου, 1976, 249–260; Troianos, 2017, 351–357; Δημακοπούλου, 2008, 38–42; siehe auch Maurer, 1835, 538; Πανταζόπουλος, 1968, 1350; Zepos, 1949 II, 52; Γεωργιάδης, 2010, Rn. 5; Σταθόπουλος, 2016, Rn. 33 Fn. 39; Mantzoufas, 1954, 7–8; Georgakopoulos, 1998, 538; Sontis, 1961, 371; Dacoronia, 2003, 662; Plagianakos, 1963, 15; Vallindas, 1933, 161 Fn. 2; Τρωιάνος, 1990, 697–698; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 239–240.
    • 8
      Siehe Πανταζόπουλος, 1945, 14–15; Πανταζόπουλος, 1986 I, 10; Πανταζόπουλος, 1986 II, 153; Pantazopoulos, 1986, 529; Τρωιάνος, 1990, 697–698; Δημακοπούλου, 2008, 106; Plagianakos, 1963, 16. Den Gegensatz und die Konkurrenz zwischen dem geschriebenen römisch-byzantinischen Recht und dem in der Regel ungeschriebenen Gewohnheitsrecht hebt hervor Πανταζόπουλος, 1945, passim; Πανταζόπουλος, 1965, passim; Pantazopoulos, 1986, 521–530; siehe hierzu allgemein Μηχαϊλίδης-Νουάρος, 1959, 164–190; Καράσης, 1988, 56, der den Konflikt zwischen dem geschriebenen Recht und dem volkstümlichen Gewohnheitsrecht als eine Antinomie des positiven Rechts bezeichnet.
    • 9
      Art. 98 der Provisorischen Verfassung Griechenlands (Προσωρινόν Πολίτευμα της Ελλάδος), beschlossen von der Ersten Nationalversammlung der Griechen in Epidauros am 1. Januar 1822, Art. 80 der Provisorischen Verfassung Griechenlands (Προσωρινόν Πολίτευμα της Ελλάδος), beschlossen von der Zweiten Nationalversammlung der Griechen in Astros am 30. April 1823, und Art. 142 der Verfassung Griechenlands (ΠολιτικόνΣύνταγματηςΕλλάδος), beschlossen von der Dritten Nationalversammlung der Griechen in Troizen am 17. Mai 1827.
    • 10
      Art. 99 der Verfassung Griechenlands (ΠολιτικόνΣύνταγματηςΕλλάδος), beschlossen von der Dritten Nationalversammlung der Griechen in Troizen am 17. Mai 1827. Zum Einfluss der französischen Gesetzgebung auf die griechischen Revolutionsverfassungen und allgemein auf das griechische Zivilrecht der Vor- und Nachrevolutionszeit, siehe ausführlich Hatzis, 2002, 253–263; siehe auch Πανταζόπουλος, 1986 II, 154; Zepos, 1946, 57; Zepos, 1949 II, 52–53; Zepos, 1961, 287–288; Plagianakos, 1963, 14–16, 33–36; Georgakopoulos, 1998, 538; Vrellis, 1992, 201–202; Σταθόπουλος, 2016, Rn. 33 Fn. 39; Deliyannis, 1996, 1; Perakis, 2007, 239; Hatzis, 2001, 2; Δεληγιάννη-Δημητράκου, 1995, 103–104; Deliyanni-Dimitrakou, 2012,419; Dacoronia, 2003, 662; Assimakopoulou, 1985–1986, 330–331. Sehr kritisch gegen die Einführung ausländischer Gesetzgebungen, etwa der französischen Gesetzbücher, in Griechenland, Geib, 1835, 2 („Allein diese Ansicht ist durchaus falsch“).
    • 11
      Siehe Πανταζόπουλος, 1945, 15, 20–21; Πανταζόπουλος, 1968, 1351; Πανταζόπουλος, 1986 I, 10; Πανταζόπουλος, 1986 II, 154; Pantazopoulos, 1986, 530–531; siehe auch Hatzis, 2001, 3; Deliyanni-Dimitrakou, 2012, 420–421; Dacoronia, 2003, 662.
    • 12
      Resolution Nr. 19 (ΨήφισμαΙΘ’) vom 15. Dezember 1828 und Resolution Nr. 152 (Ψήφισμα 152) vom 15. August 1830. Siehe hierzu Πανταζόπουλος, 1945, 20–22; Πανταζόπουλος, 1968, 1351; Πανταζόπουλος, 1986 II, 154; ausführlich Δημακοπούλου, 2008, 95–101, 114; siehe auch Γεωργιάδης, 2010, Rn. 5; Σταθόπουλος, 2016, Rn. 33 Fn. 39; Sontis, 1961, 372, Fn. 39; Deliyannis, 1996, 2–3; Troianos, 2017, 358–362; Τρωιάνος, 1990, 699–700; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 241–242; Mantzoufas, 1954, 8; Plagianakos, 1963, 20–22.
    • 13
      Siehe Πανταζόπουλος, 1986 I, 10–11; Πανταζόπουλος, 1986 II, 154; Δημακοπούλου, 2008, 108, 113; Georgakopoulos, 1998, 538.
    • 14
      Siehe Sontis, 1961, 372; Zepos, 1961, 288; Σταθόπουλος, 1992, 465. Zu den Organisationsbestrebungen der Regentschaft, siehe Πανταζόπουλος, 1968, 1351–1354; Karakostas, 2007, 35 ff.
    • 15
      Für eine Biografie Maurers, siehe Πανταζόπουλος, 1968, 1354–1357; Karakostas, 2007, 34.
    • 16
      Zu den Gründen seiner Abberufung, siehe Πανταζόπουλος, 1968, 1357–1360.
    • 17
      Siehe Zepos, 1949 II, 55–56; Zepos, 1961, 288–289; Πανταζόπουλος, 1968, 1459; siehe auch Sontis, 1961, 373–374 („Als er nach Griechenland kam, hatte er ein Buch zur ‚Geschichte des altgermanischen und namentlich des altbayerischen öffentlich-mündlichen Verfahrens‘ (1824) verfasst und hinter sich eingehende Studien auch im französischen Recht, das ihn im Grunde nur insoweit interessierte, als es germanische Elemente aufwies. Die Erfahrungen aus diesen Studien hat er bei der Ausarbeitung der griechischen Gesetzbücher auch praktisch verwertet“); Δεληγιάννη-Δημητράκου, 1995, 104–105; Assimakopoulou, 1985–1986, 331.
    • 18
      Siehe ausführlich Πανταζόπουλος, 1968, 1366–1384; siehe auch Sontis, 1961, 373; Plagianakos, 1963, 22–24; Gogos, 1944, 79; Δημακοπούλου, 2008, 170; Assimakopoulou, 1985–1986, 331.
    • 19
      Siehe Πανταζόπουλος, 1968, 1375; Plagianakos, 1963, 23; Georgakopoulos, 1998, 538–539.
    • 20
      Vgl. zu dieser Kritik Σταθόπουλος, 1992, 466–467; Plagianakos, 1963, 25.
    • 21
      Siehe Zepos, 1949 II, 55–56; Σταθόπουλος, 1992, 465–466; Plagianakos, 1963, 25; Karakostas, 2007, 39; Τρωιάνος, 1990, 700; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 242.
    • 22
      Sontis, 1961, 373.
    • 23
      Siehe Plagianakos, 1963, 24.
    • 24
      Dieses Verständnis Maurers über den Stand des römisch-byzantinischen Zivilrechts in der Nachrevolutionszeit in Griechenland kritisiert Δημακοπούλου, 2008, 174–183.
    • 25
      Siehe Sontis, 1961, 373–374; siehe auch Zepos, 1949 II, 56; Zepos, 1961, 289; Σταθόπουλος, 1992, 467; Gogos, 1944, 79 Fn. 1; Plagianakos, 1963, 24; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 242–243; Δεληγιάννη-Δημητράκου, 1995, 105; Deliyanni-Dimitrakou, 2012, 421; Dacoronia, 2003, 662; Hatzis, 2001, 4; Hatzis, 2002, 255. Vgl. ferner Μηχαϊλίδης-Νουάρος, 1959, 165–166.
    • 26
      Siehe Sontis, 1961, 374; Zepos, 1949 II, 56; Zepos, 1961, 289; Σταθόπουλος, 1992, 467; Gogos, 1944, 79 Fn. 1; Plagianakos, 1963, 24; Deliyanni-Dimitrakou, 2012, 431; Dacoronia, 2003, 662; Hatzis 2001, 4; Τρωιάνος, 1990, 700–701.
    • 27
      Siehe Sontis, 1961, 375. In einem Brief an den Griechen N. Karatzas, der ihm 1871 ein juristisches Werk gewidmet hatte, schreibt Maurer: „Ja, ich habe viel für Griechenland getan, wurde aber verhindert, mehr zu tun, insbesondere den bürgerlichen Kodex zu verabfassen, wie ich beabsichtigte“ (zitiert nach Sontis, 1961, 375 Fn. 46); siehe hierzu Plagianakos, 1963, 24.
    • 28
      Siehe Πανταζόπουλος, 1968, 1451; siehe hierzu Σταθόπουλος, 1992, 467.
    • 29
      Siehe Sontis, 1961, 374; siehe auch Σταθόπουλος, 1992, 466–467.
    • 30
      Siehe Sontis, 1961, 374; Δεληγιάννη-Δημητράκου, 1995, 105.
    • 31
      Siehe Griechisches Regierungsblatt A‘ Nr. 7/7.3.1835-19.3.1835, 52 (www.et.gr).
    • 32
      Zur königlichen Verordnung, siehe Plagianakos, 1963, 26–27; Sontis, 1961, 375–376; ausführlich Δημακοπούλου, 2008, 191–233; siehe auch Zepos, 1949 II, 56; Zepos, 1961, 289; Maridakis, 1954, 160; Mantzoufas, 1954, 8; Πανταζόπουλος, 1986 Ι, 11; Πανταζόπουλος, 1986 ΙΙ, 154–155; Pantazopoulos, 1986, 532; Gogos, 1944, 79; Γεωργιάδης, 2011, 219; Γεωργιάδης, 2010, Rn. 5–6; Σταθόπουλος, 2016, Rn. 33; Koutsouradis, 2015, 406; Karakostas, 2003, 24; Deliyanni-Dimitrakou, 2012, 421–422; Dacoronia, 2003, 662; Hatzis, 2001, 4–5; Bournias, 1951, 325–326.
    • 33
      Siehe Plagianakos, 1963, 26; Deliyanni-Dimitrakou, 2012, 422; Dacoronia, 2003, 662–663; Δημακοπούλου, 2008, 217.
    • 34
      Siehe hierzu Plagianakos, 1963, 27–28; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 244; vgl. Σταθόπουλος, 2016, Rn. 34.
    • 35
      Siehe hierzu Plagianakos, 1963, 28.
    • 36
      Siehe Karakostas, 2007, 231; Τρωιάνος, 1990, 701–702; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 244; ausführlich Δημακοπούλου, 2008, 240–242.
    • 37
      Siehe Karakostas, 2007, 231; Τρωιάνος, 1990, 702; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 244; Plagianakos, 1963, 30.
    • 38
      Siehe Plagianakos, 1963, 29; Δημακοπούλου, 2008, 223–224.
    • 39
      Siehe ausführlich Δημακοπούλου, 2008, 223–226.
    • 40
      Siehe ausführlich Δημακοπούλου, 2008, 226–228 mit weiteren Verweisen auf die Anwendung des justinianischen Corpus Iuris Civilis durch die griechischen Gerichte; Plagianakos, 1963, 29–30; Koutsouradis, 2015, 406.
    • 41
      Siehe Γεωργιάδης, 2011, 220.
    • 42
      Zur Gründung der Otto–Universität Athen, siehe Karakostas, 2007, 75 ff.
    • 43
      Siehe Sontis, 1961, 376; Πανταζόπουλος, 1986 ΙΙ, 155; Γεωργιάδης, 2010, Rn. 9.
    • 44
      Siehe Sontis, 1961, 376 Fn. 49; Πανταζόπουλος, 1968, 1470; Karakostas, 2007, 231; Τρωιάνος, 1990, 702; Kitsakis, 2016, 411.
    • 45
      Siehe Πανταζόπουλος, 1945, 27–28; Πανταζόπουλος, 1968, 1468, 1470; Karakostas, 2007, 231; Τρωιάνος, 1990, 702; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 244; Plagianakos, 1963, 29.
    • 46
      Siehe ausführlich Δημακοπούλου, 2008, 225–233; siehe auch Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 245; Γεωργιάδης, 2011, 219 f.
    • 47
      Siehe Πανταζόπουλος, 1945, 29; Πανταζόπουλος, 1968, 1471; siehe auch Sontis, 1961, 376 Fn. 49; Karakostas, 2007, 231; Plagianakos, 1963, 29, 37; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 245; Γεωργιάδης, 2010, Rn. 9. Siehe für eine biografische Skizze von Kalligas, Kitsakis, 2016, 397–399.
    • 48
      Siehe Kitsakis, 2016, 405–406, 408, 412.
    • 49
      Zur Einmischung von Kalligas in die Diskussion um die Frage der Kodifizierung des bürgerlichen Rechts in Griechenland, siehe ausführlich Kitsakis, 2016, 401 ff.
    • 50
      Siehe Καλλιγάς, 1878, 48–49; in die gleiche Richtung Παπαρρηγόπουλος, 1932, 24–27. Siehe hierzu Sontis, 1961, 376; Zepos, 1949 II, 57; Zepos, 1961, 289; Plagianakos, 1963, 29; Τρωιάνος, 1990, 704; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 245; Γεωργιάδης, 2010, Rn. 7; Dacoronia, 2003, 663; Δημακοπούλου, 2008, 228–231, 244–247. Sehr kritisch gegen diese Interpretation, Πανταζόπουλος, 1945, 29–30, Πανταζόπουλος, 1986 ΙΙ, 155, wonach mit der Durchsetzung der Anwendung des Corpus Iuris Civilis als „Urquelle“ des geltenden griechischen Zivilrechts eine „tote Rechtsquelle“ in Griechenland eingeführt wurde; Πανταζόπουλος, 1968, 1468, 1471; Pantazopoulos, 1986, 533, spricht zudem von einer Missinterpretation.
    • 51
      Siehe Καλλιγάς, 1878, 48–49; Zweigert/Kötz, 1996, 154; Sontis, 1961, 376; Zepos, 1949 II, 57; Zepos, 1961, 289; Karakostas; 2007, 231 ff.; Plagianakos, 1963, 29; Deliyanni-Dimitrakou, 2012, 422; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 245.
    • 52
      Siehe Πανταζόπουλος, 1968, 1471; Sontis, 1961, 376, spricht von einer willkürlichen Interpretation. Siehe eine kritische Bewertung der Lehre von Nikolaos Pantazopoulos, Γεωργιάδης, 2011, 223 ff.
    • 53
      Ausführlich und überzeugend Σταθόπουλος, 1992, 467–469; Σταθόπουλος, 2016, Rn. 34; Γεωργιάδης, 2011, 223 ff.
    • 54
      Siehe Mantzoufas, 1954, 9; Zepos, 1949 II, 58; Zepos, 1961, 289; Zepos, 1967, 22; Maridakis, 1954, 165–166 (“le droit en vigueur en Grèce, aura été non de deutsches Pandektenrecht, mais le droit byzantin interprété selon la méthode pandectiste“); Γεωργιάδης, 2010, Rn. 8; Τρωιάνος, 1990, 705; Koutsouradis, 2015, 406; Τρωιάνος/Βελισσαροπούλου-Καράκωστα, 2010, 245–246; siehe auch Δημακοπούλου, 2008, 228–233.
    • 55
      Siehe Karakostas, 2007, 257; Plagianakos, 1963, 30.
    • 56
      Zu den griechischen familiären Verbindungen Savignys, siehe Κουγέας, 1963, 279–295. Siehe auch Maridakis, 1954, 165; Koutsouradis, 2015, 406 Fn 7; Plagianakos, 1963, 38 Fn. 39.
    • 57
      Siehe Plagianakos, 1963, 36. Siehe zur Tätigkeit Herzogs an der Universität Athen Δημακοπούλου, 2008, 240–243.
    • 58
      Siehe Karakostas, 2007, 65 ff.; Koutsouradis, 2015, 406 Fn 7; Koutsouradis, 2012, 35.
    • 59
      Siehe Plagianakos, 1963, 36.
    • 60
      Siehe Plagianakos, 1963, 37; ausführlich Δημακοπούλου, 2008, 243–250. Siehe auch zur Tätigkeit von Kalligas an der Universität Athen, Kitsakis, 2016, 399–401.
    • 61
      Siehe Γεωργιάδης, 2010, Rn. 9; Maridakis, 1954, 165; Hatzis, 2002, 256. Siehe zur Tätigkeit von Oikonomidis und Paparrigopoulos an der Universität Athen Δημακοπούλου, 2008, 250–260.
    • 62
      Siehe Koutsouradis, 2015, 406.
    • 63
      Siehe Karakostas, 2007, 257; Plagianakos, 1963, 37.
    • 64
      Siehe Karakostas, 2007, 259; Plagianakos, 1963, 37; Maridakis, 1954, 163–166.
    • 65
      Siehe Plagianakos, 1963, 27, 37–38; Koutsouradis, 2015, 406.
    • 66
      Siehe Zepos, 1960, 359; Georgakopoulos, 1988, 539.
    • 67
      Siehe ausführlich Plagianakos, 1963, 38–45; siehe auch Mantzoufas, 1954, 8–9.
    • 68
      Siehe Georgakopoulos, 1998, 538.
    • 69
      Siehe Mantzoufas, 1954, 9–10; Πανταζόπουλος, 1986 ΙΙ, 157.
    • 70
      Siehe Sontis, 1961, 362.
    • 71
      Zum Einfluss des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches von 1900 auf das griechische Zivilrecht, namentlich auf das griechische Zivilgesetzbuch von 1946, siehe Georgiades, 2000, 493–502.

    Verwendete Literatur

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